Angemessenheitsprüfung beim Investitionsabzugsbetrag
Beispiel: Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw im obersten Preissegment
A erzielt aus der Vermittlung von Finanzanlagen gewerbliche Einkünfte, die er mittels eines Jahresabschlusses ermittelt. Sein Betriebsvermögen beträgt zum 31.12.2016 100.000 EUR. Außerhalb der Bilanz macht er einen Investitionsabzugsbetrag von 40% von 450.000 EUR = 180.000 EUR geltend. In einer Anlage zur Bilanz gibt er an, dass er einen Luxussportwagen aus dem obersten Preissegment kaufen wolle. Das Finanzamt will den Investitionsabzugsbetrag auf angemessene Anschaffungskosten von 40 % von 150.000 EUR = 60.000 EUR begrenzen.
Seit 2016 keine konkrete Investitionsabsicht mehr erforderlich
Für Investitionsabzugsbeträge, die der Steuerpflichtige erstmals für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre bildet, braucht er keine konkrete Investitionsabsicht mehr zu haben und muss sie deshalb auch nicht nachweisen. Damit ist auch das bisherige und in der Praxis oftmals streitanfällige Erfordernis, das ggf. anzuschaffende Wirtschaftsgut hinsichtlich seiner Funktion zu benennen, entfallen.
Investitionsabzugsbeträge können ohne weitere Angaben im Rahmen der Steuererklärung gemacht werden. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten ist nicht erforderlich (BMF, Schreiben v. 20.3.2017, HI 10526819). Das schließt aber nicht aus, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt das Wirtschaftsgut benennt, für das er den Investitionsabzugsbetrag gebildet hat.
Neue Entscheidung zur alten Ansparabschreibung
Das FG München vertritt in einer neuen Entscheidung zur alten Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. die Ansicht, die Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG a.F. sei zu versagen, wenn sich die beabsichtigte Anschaffung des Wirtschaftsguts als "unangemessen" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG erweist (im Urteilsfall: keine Ansparabschreibung in Bezug auf die beabsichtigte Anschaffung zweier PKW aus dem obersten Preissegment; FG München, Urteil v. 1.3.2016, 6 K 2162/14, Haufe Index 10608531). Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht lässt sich das Urteil des FG München uneingeschränkt auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG übertragen (o.V., BBK 11/2017 S. 495).
Revision anhängig
Dass eine Angemessenheitsprüfung erforderlich ist, erscheint nicht zweifelsfrei. Denn der BFH hat aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision gegen das Urteil des FG München zugelassen (Az. des BFH: X R 33/16). Das kann darauf hindeuten, dass er die Meinung des FG München nicht teilt. Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden, bis eine höchstrichterliche Klärung erfolgt ist. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
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