Änderungen bei der Vorsorgepauschale und der Pflichtveranlagung
Die übermittelten Beiträge können dann im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
Die erstmalige Datenübermittlung war zunächst für das Besteuerungsjahr 2024 vorgesehen. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde aber eine Verschiebung auf Ende 2025 die Beiträge für 2026 beschlossen.
Die Datenübermittlung hat zur Folge, dass ein pauschaler Ansatz über die Mindestvorsorgepauschale entfällt.
Beispiel: A ist Soldat und hat Anspruch auf freie Heilfürsorge. Er ist alleinstehend und hat einen Bruttoarbeitslohn von 40.000 Euro, welcher mit der Steuerklasse besteuert wird.
Bisher wird bei A eine Mindestvorsorgepauschale von 1.900 EUR berücksichtigt, da § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 dritter Teilsatz bestimmt hat, dass mindestens eine Vorsorgepauschale von 12 % des Arbeitslohns mit einem Höchstbetrag von jährlich 1.900 EUR (bei Steuerklasse III = 3.000 EUR) im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen ist.
Bisher: Pflichtveranlagungstatbestand
Es ist davon auszugehen, dass A mit seinen Basisvorsorgebeiträgen (private Pflegeversicherung, Anwartschaft Krankenversicherung) den Betrag von 1.900 EUR nicht erreicht. Dies hatte bisher zur Folge, dass der Pflichtveranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG erfüllt ist. Hier wird Folgendes bestimmt:
Ist bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b-d EStG berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 und 3a i. V. m. Abs. 4 EStG, ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dies gilt nur dann nicht, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn niedriger ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Lohnsteuerabzug geringer
Der Pflichtveranlagungstatbestand stellt sicher, dass Arbeitnehmer keine ungerechtfertigten Vorteile haben, wenn den im Lohnsteuerabzugsverfahren pauschal berücksichtigten Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung keine Beiträge in entsprechender Höhe gegenüberstehen. Speziell bei Polizisten, Soldaten und Beamten (freie Heilfürsorge, Beihilfe) kann dies häufiger der Fall sein.
A hat hier im Lohnsteuerabzugsverfahren – aufgrund der Mindestvorsorgepauschale – einen geringeren Lohnsteuerabzug. Kann er mit weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen den Betrag von 1.900 EUR im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht erreichen, muss er den monatlichen Vorteil zurückzahlen.
Neuregelung § 46 Abs. 2 Nr. 3 ab 2026
In Folge der Datenübermittlung werden ab 2026 aber nun die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel über die Vorsorgepauschale in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Eine Mindestvorsorgepauschale darf nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BMF, Schreiben v. 3.6.2025, BStBl 2025 I S. 1454, ab Rz. 91).
Dies wird bei A zur Folge haben, dass sein Nettolohn in 2026 zwar sinkt, aber es wird kein Pflichtveranlagungstatbestand mehr ausgelöst. Ab 2026 (§ 52 Abs. 36 Satz 3 EStG) besteht eine Pflicht zur Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG nämlich nur noch dann, wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG von mehr als 410 EUR erstattet wurden, und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Nur wenn Steuerpflichtige Beitragsrückerstattungen von ihrer Krankenkasse erhalten, ist auch ab 2026 rückblickend betrachtet die Lohnsteuer in zu geringer Höhe einbehalten worden, sodass in entsprechenden Fällen eine Pflicht zur Veranlagung gegeben ist. Diese Rückerstattungen werden somit nicht über das Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern über die ( wie bisher bei der zu hohen Mindestvorsorgepauschale verpflichtende) Einkommensteuererklärung korrigiert.
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