FinBeh Hamburg, Erlass v. 15.6.1981, 53 – G 1421 – 12/79
Es ist die Frage gestellt worden, wie die Fälle gewerbesteuerlich zu behandeln sind, in denen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. In der Praxis ergibt sich diese Frage insbesondere in folgenden Grundfällen:
Grundfall A
Gesellschafter einer gewerblichen KG sind Vater und Sohn. Der Vater (Kommanditist) hat der Gesellschaft ein Grundstück gegen angemessene Pacht zur Nutzung überlassen (Sonderbetriebsvermögen). Nach dem Tod des Vaters erbt der Sohn dessen Kommanditanteil, die Tochter das Grundstück des Sonderbetriebsvermögens.
Grundfall B
Ein Steuerpflichtiger betreibt ein gewerbliches Einzelunternehmen auf eigenem Grundstück. Nach seinem Tod übernehmen sein Sohn den Betrieb und seine Tochter das Betriebsgrundstück.
Mit der einkommensteuerlichen Beurteilung dieser Fälle hat sich der BFH in seinen Urteilen vom 29.5.1969 (BStBl II S. 614) und vom 7.2.1980 (BStBl II S. 383) befasst. Hiernach ist in beiden Grundfällen für die Einkommensteuer davon auszugehen, dass
- die Überführung des Grundstücks aus dem Betriebs- in das Privatvermögen eine Entnahme darstellt;
- diese Entnahme bei vorhandenen stillen Reserven einen laufenden Gewinn verursacht, der nicht tarifbegünstigt ist;
- der Entnahmegewinn allein der Tochter zuzurechnen ist.
Formell ist der Gewinn aus der Grundstücksentnahme nur im ESt-Bescheid der Tochter zu erfassen; eine Gewinnfeststellung unter Einschluss der Tochter findet nicht statt.
Aus diesen Sachentscheidungen ergeben sich für die Gewerbesteuer folgende Fragen:
- Unterliegt der Gewinn aus der Grundstücksentnahme der Gewerbesteuer?
- In welchem Betrieb fällt ein Gewerbeertrag an und in welchem Messbescheid ist er zu erfassen?
Zu diesen Fragen bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Zu 1. Die GewSt-Pflicht ist zu bejahen, weil der Gewinn nicht nur durch einen, sondern auch in einem Gewerbebetrieb angefallen ist, denn zur Zeit der Entstehung des Gewinns war ein Betrieb vorhanden, aus dem das Wirtschaftsgut entnommen wurde. Da es sich hier weder um einen Gewinn aus der Veräußerung/Aufgabe des Gewerbebetriebs noch um einen solchen aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft handelt (Abschn. 39 Abs. 3 GewStR), sind die Voraussetzungen für eine Freistellung des Entnahmegewinns von der Gewerbesteuer nicht gegeben.
Zu 2. Wenn man die Grundfälle A und B hinsichtlich dieser Frage anhand der zitierten BFH-Rechtsprechung beurteilt, nach der die Entnahmen jeweils der Zeit nach dem Tode zugeordnet werden ("... im unmittelbaren Anschluss an den Erbfall ..."), können auch die gewerbesteuerpflichtigen Entnahmegewinne erst nach diesem Zeitpunkt liegen. Sie fallen damit zeitlich in beiden Fällen in das bestehende Einzelunternehmen des Sohnes. Im Grundfall A ist der Gewinn als Ertrag des zusammenhängenden Veranlagungszeitraums zu erfassen, weil nach Abschn. 22a Abs. 2 GewStR der Betrieb der KG als fortbestehend angesehen wird.
Im Grundfall B muss der Entnahmegewinn beim Gewerbeertrag des Sohnes erfasst werden. Es ergibt sich hier – wie im Grundfall A – für die Gewerbesteuer eine Abweichung vom einkommensteuerpflichtigen Gewinn aus Gewerbebetrieb des Sohnes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine rechtliche Bindung zwischen dem für die Einkommensteuer maßgebenden Gewinn und dem für die Ermittlung des Gewerbeertrags festzustellenden Gewinn nicht besteht. In den hier vorliegenden Fällen muss – wie in den anderen in Abschn. 39 GewStR genannten Beispielen – der Gewinn für die Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG selbstständig ermittelt werden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer.
Normenkette
GewStG § 7