Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufgabe der Landwirtschaft wegen Unrentabilität; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; keine Divergenz bei angeblicher Abweichung von einer Entscheidung des RFH
Leitsatz (NV)
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt nicht die bloße Behauptung, jedes Jahr seien Tausende von Landwirten zur Aufgabe ihrer Höfe wegen Unrentabilität gezwungen und die Kriterien für die Abgrenzung zur Liebhaberei im Fluß.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht gegeben, wenn nur die Abweichung von einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs geltend gemacht wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3; EStG § 13
Tatbestand
Die Eltern des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) waren Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes (ca. 1,55 ha groß) in K. Mit Wirkung zum 1. Oktober 1971 verpachteten sie mit Ausnahme der Wohngebäude nebst Umgriff sämtliche Flächen. Zum 1. Januar 1974 wurde der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf 4800 DM festgestellt. Seit dem 1. Oktober 1977 war der Kläger Pächter. Durch mehrere notariell beurkundete Verträge übertrugen die Eltern die einzelnen Grundstücke dem Kläger und ihren zwei anderen Söhnen.
Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) davon aus, der landwirtschaftliche Betrieb sei 1980 aufgegeben worden und legte auf der Grundlage des ermittelten Verkehrswertes der Grundstücke bei der Besteuerung der Mutter des Klägers einen entsprechenden Aufgabegewinn zugrunde. Im Einspruchsverfahren erhöhte das FA die Einkommensteuer auf ... DM.
Das von dieser angestrengte Klageverfahren setzte der Kläger als alleiniger Rechtsnachfolger fort. Er machte geltend, die Landwirtschaft sei bereits Anfang der 70er Jahre aufgegeben worden.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Eine Betriebsaufgabe im ganzen sei anzunehmen, wenn - wie im Streitfall - alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit entweder ins Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und ins Privatvermögen überführt würden und damit der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhöre (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juni 1976 IV R 199/72, BFHE 119, 425, BStBl II 1976, 670).
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und weiche von einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs (RFH) ab.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Mit dem Vortrag, durch die Vereinheitlichungen der Grundlagen für die Land- und Forstwirtschaft seien jedes Jahr Tausende Landwirte gezwungen, ihre Höfe wegen Unrentabilität aufzugeben und die Kriterien für die Abgrenzung zu einer Liebhaberei permanent in Fluß, hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht, wie in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gefordert, dargelegt. Denn damit ist der Kläger weder konkret auf die möglicherweise für die Frage der Liebhaberei wesentliche Frage der Mindestgröße eines - hier verpachteten - landwirtschaftlichen Betriebes eingegangen noch hat er sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 1. Februar 1990 IV R 8/89, BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428 sowie vom 19. Januar 1989 IV R 62/88, BFH/NV 1989, 775) auseinandergesetzt. Auch die bloße Behauptung, die Beurteilung der Rechtsfrage der Liebhaberei sei im Interesse der Allgemeinheit, genügt nicht; vielmehr hätte der Kläger konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen müssen (BFH-Beschluß vom 13. Mai 1992 II B 131/91, BFH/NV 1992, 762 und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 61).
2. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)
Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des RFH vom 17. Dezember 1931 III A 825/31, RStBl 1932, 329 ab, hat er nicht - wie in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gefordert, eine Entscheidung des BFH bezeichnet (vgl. BFH-Beschluß vom 18. September 1970 III B 21/70, BFHE 100, 184, BStBl II 1971, 4). Im übrigen hat das FG den festgestellten Einheitswert lediglich als zusätzliches Indiz für seine Feststellung herangezogen, die Eltern des Klägers hätten ihren Betrieb nicht bereits in den 70er Jahren aufgegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 419497 |
BFH/NV 1994, 641 |