Entscheidungsstichwort (Thema)
Drittaufwand
Leitsatz (NV)
Ersetzt der Einkunftserzieler-Ehegatte dem anderen Ehegatten die von diesem getragenen Aufwendungen, dann können diese Aufwendungen dann nicht einkunftsmindernd berücksichtigt werden, wenn kein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen besteht.
Normenkette
BGB §§ 662, 677; EStG § 12 Nr. 2
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen 12 K 43/06) |
Gründe
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen jedenfalls nicht vor.
1. Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dann ist ausführlich darzulegen, aus welchen Gründen eine im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierbei ist darauf einzugehen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit für erforderlich hält. Insbesondere muss er dartun, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. In ihr wird ausgeführt, in der Praxis würden sich die Fälle häufen, in denen Bürgschaften in Krisenzeiten auch den Ehegatten der GmbH-Gesellschafter abverlangt würden, die diese im Interesse des Gesellschafter-Ehegatten und ohne eigenwirtschaftliches Interesse erklärten. Es sei klärungsbedürftig, ob im Falle der Inanspruchnahme des Nichtgesellschafter-Ehegatten aus der Bürgschaft, der seinerseits hierfür vom Gesellschafter-Ehegatten Ersatz erhält, Letzterer diesen Aufwand steuermindernd berücksichtigen könne. Diese Begründung genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Denn der bloße Hinweis, die Entscheidung sei für eine große Anzahl möglicher Streitfälle bedeutsam, vermag die grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603). Auch soweit die Kläger unter Hinweis auf eine Kommentarstelle (Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 71) ausführen, eine steuerliche Berücksichtigung habe dann zu erfolgen, wenn der Einkunftserzieler-Ehegatte die vom anderen Ehegatten getragenen Aufwendungen aus eigenen Mitteln zahle, ist dieser Vortrag nicht ausreichend. Denn die Kläger weisen selbst zutreffend darauf hin, dass die Kommentarstelle im Grundsatz lediglich die hierzu ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312) wiedergibt. Es fehlt mithin an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Neu ist deshalb nur der Hinweis in der genannten Kommentarstelle, dass diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn die Ersatzleistung des Einkunftserzieler-Ehegatten in einem späteren Jahr erfolge. Dies ist aber im Streitfall nicht der entscheidende Punkt. Vielmehr hat es das FG nicht als erwiesen angesehen, dass der Klägerin ein Ersatzanspruch gegenüber ihrem Ehemann, dem Kläger, zugestanden hat (vgl. hierzu auch unten bei 2.).
2. Die von den Klägern geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von der BFH-Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegt jedenfalls nicht vor.
Die Kläger tragen vor, nach den Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) und GrS 3/97 (BFHE 189, 172, BStBl II 1999, 787) könne der Einkunftserzieler-Ehegatte die mit der Erzielung eigener Aufwendungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuermindernd berücksichtigen, wenn und soweit er sie getragen habe. Dies sei nach der Rechtsprechung des BFH auch dann der Fall, wenn der Einkunftserzieler die vom anderen Ehegatten im Außenverhältnis geschuldeten Aufwendungen entweder aus eigenen Mitteln bezahlt oder sie diesem Ehegatten erstattet habe (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.e, letzter Absatz, und in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, unter 1.e, letzter Absatz der Gründe, sowie Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.4.c dd). Demgegenüber habe das FG eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bei der Klägerin verneint, obwohl diese ihrem Ehemann die in Frage stehenden Aufwendungen im Wege der Aufrechung und damit aus eigenen Mitteln erstattet habe.
Mit diesem Vortrag berücksichtigen die Kläger nicht, dass das FG ausdrücklich der angesprochenen Rechtsprechung gefolgt ist. Das FG hat jedoch aus im Wesentlichen im tatsächlichen Bereich liegenden Gründen nicht feststellen können, dass dem Kläger gegenüber seiner Ehefrau ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zugestanden hat. Es ist deshalb nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast vom Nichtbestehen eines solchen Ersatzanspruchs ausgegangen. Die weitere rechtliche Annahme des FG, nur bei Bestehen eines solchen Ersatzanspruchs sei eine Erstattung relevant, begründet indessen keine Divergenz zu den vorgenannten BFH-Entscheidungen. Denn über diese Frage hatte der BFH dort nicht zu entscheiden. Im Übrigen erweist sich diese Rechtsauffassung des FG im Lichte des § 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrachtet als zutreffend. Eine einkunftsmindernde Berücksichtigung von Aufwendungen scheidet nach § 12 Nr. 2 EStG von vornherein aus, wenn es sich um eine Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Hiervon ist aber auszugehen, wenn ein Ehegatte an den anderen "Aufwendungsersatz" leistet, obwohl ihm bekannt ist, dass ein solcher Ersatzanspruch nicht besteht.
3. Die Kläger zeigen nicht schlüssig einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) auf. Ihr Vortrag, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, die objektive Feststellungslast (Beweislast) sei von den Klägern zu tragen, belegt keinen Verfahrenverstoß, weil eine (angeblich) unzutreffende Anwendung der Regeln über die Feststellungslast einen materiell-rechtlichen Mangel begründet (Senatsbeschluss vom 26. März 2007 X B 186/06, juris).
4. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen des Vorliegens eines gravierenden Rechtsfehlers im Sinne dieser Vorschrift zuzulassen. Ein solcher ist nur gegeben, wenn offensichtliche Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung gegeben sind. Solche Mängel der angefochtenen Entscheidung zeigen die Kläger nicht auf.
Sie berücksichtigen auch nicht, dass die Feststellungslast für das Vorliegen von Tatsachen, die zu einer Steuerminderung führen, grundsätzlich bei den Klägern liegt.
Ferner trifft die Auffassung der Kläger nicht zu, die vom FG aufgezeigten Alternativen des Lebenssachverhalts hätten in jedem Fall dazu geführt, dass bei der Klägerin ein Betriebsausgabenabzug gegeben sei. Denn das FG hat es auch für möglich erachtet, dass der Kläger im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens und der Eingehung der Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH, an welcher die Klägerin beteiligt war, nicht in dem Willen handelte, für die Klägerin tätig zu sein (S. 14 des angefochtenen Urteils). In einem solchen Fall wären aber zwischen den Klägern weder ein Darlehensvertrag noch ein Auftrag i.S. von § 662 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zustande gekommen. Auch kämen dann zwischen den Klägern die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) nicht zur Anwendung. Denn § 677 BGB setzt einen Fremdgeschäftsführungswillen und damit das Bewusstsein voraus, ein Geschäft für den anderen, hier also für die Klägerin, zu führen, während der Kläger nach Auffassung des FG allein für die GmbH tätig werden wollte (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 677 Rz 3 ff.).
Fundstellen
Haufe-Index 1776133 |
BFH/NV 2007, 1653 |