Werbungskosten: Fahrten zu vollzeitig besuchter Bildungseinrichtung (BFH)
Hintergrund:
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte nicht im tatsächlichen Umfang, sondern nur nach Maßgabe einer sog. Pendlerpauschale (derzeit: 0,30 Euro pro Entfernungskilometer) als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch jede Bildungseinrichtung als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wurde (z.B. BFH, Urteil v. 29.4.2003, VI R 86/99, BFH/NV 2003 S. 997), und deshalb auch insoweit angefallene Fahrtkosten nicht in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Diese Rechtsprechung hat der BFH mit der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich aufgegeben.
O, der bis zum 30.6.2009 als Zeitsoldat (zuletzt im Range eines Oberfeldwebels) bei der Bundeswehr diente, hatte von Februar 2008 bis Januar 2010 eine berufliche Bildungsmaßnahme nach § 5 Soldatenversorgungsgesetz bewilligt bekommen und durchgeführt. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtaufwendungen zur Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten. O wollte hingegen die Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen (also 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) berücksichtigt haben.
Entscheidung des BFH:
Der BFH gab dem O Recht und entschied, dass die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung in voller Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden dürfen, und nicht nur beschränkt in Höhe der Pendlerpauschale.
Mit dieser Entscheidung änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung insoweit, als er die berufliche Bildungseinrichtung nun nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG betrachtet.
Der BFH begründete seine neue Rechtsauffassung damit, dass eine berufliche Aus- oder Fortbildung stets als vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt sei, selbst wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecke. Der Grund für die Begrenzung der Fahrtkosten auf die sog. Pendlerpauschale bei Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte liege darin, dass sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könne. Diese Möglichkeit habe ein Steuerpflichtiger nicht, der nur vorübergehend eine Bildungseinrichtung besuche. Im Übrigen sei nach neuerer Rechtsprechung unter „regelmäßiger Arbeitsstätte“ auch nur eine „ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers“, also der Betrieb des Arbeitgebers, zu verstehen (BFH, Urteil v. 10.7.2008, VI R 21/07, BFH/NV 2008 S. 1923). Bereits aus diesem Grund könne eine berufliche Bildungseinrichtung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden.
Hinweis:
Der BFH ist in der Besprechungsentscheidung davon ausgegangen, dass O während seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit eine dreijährige militärische Ausbildung absolviert hat, die als berufliche Erstausbildung anzusehen sei. Deshalb waren die streitigen Fahrtaufwendungen hier im Rahmen einer beruflichen Zweitausbildung angefallen und konnten als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflichen Erstausbildung sind nach dem Willen des Gesetzgebers in § 12 Nr. 5 EStG nach wie vor Kosten der Lebensführung und können weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Neuregelung, die rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführt worden war, hat der BFH mit einer Reihe von Urteilen „unterlaufen“, in denen er dennoch für Erstausbildung und Erststudium einen Werbungskostenabzug zugelassen hat (BFH, Urteile v. 28.7.2011, VI R 38/10, VI R 7/10, VI R 5/10, BFH/NV 2011 S. 1776 ff.). Darauf wiederum hat der Gesetzgeber umgehend reagiert und mit dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 7.12.2011 (BGBl I 2011 S. 2592) die §§ 4 Abs. 9 und 9 Abs. 6 EStG neu eingeführt, in denen unmissverständlich klargestellt wird, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung keine Betriebsausgaben bzw. keine Werbungskosten sind. Auch diese Regelungen gelten rückwirkend ab 2004.
Urteil v. 9.2.2012, VI R 42/11, veröffentlicht am 28.3.2012
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