Kindergeld - Kinderfreibetrag: Unterhalt des Kindes an dessen Ehegatten und dessen eigenes Kind
Hintergrund
Die Eheleute A bezogen für ihren volljährigen Sohn B im Streitjahr 2004 Kindergeld. B befand sich in Berufsausbildung (Studium) und wurde noch von seinen Eltern (A) unterstützt. Er war verheiratet und Vater eines Kindes C, für das er ebenfalls Kindergeld erhielt. B erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei denen auch nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge der Jahresgrenzbetrag von 7.680 € (seit 2010: 8.004 €) überschritten war. Das Finanzamt forderte daher von A das Kindergeld für B zurück und berücksichtigte auch nicht die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag, Ausbildungsbedarfsfreibetrag). Das Finanzgericht dagegen meinte, der von B an C gezahlte Unterhalt mindere den Jahresgrenzbetrag und gab der Klage statt.
Entscheidung
Der BFH verweist zunächst auf sein aktuelles Urteil vom 7.4.2011, III R 72/07. Danach sind jedenfalls die Unterhaltsleistungen des B an seine Ehefrau nicht von den Einkünften/Bezügen des B abzuziehen. Das ergibt sich aus den Unterhaltsregelungen des BGB. Danach erfasst der Kindesunterhalt lediglich den Bedarf des (bedürftigen) Kindes, nicht auch die von diesem zu erfüllenden Unterhaltspflichten. Von anderer Seite gegen das Kind gerichtete Unterhaltsforderungen erhöhen den Bedarf des Kindes nicht. Andernfalls entstände mittelbar eine Unterhaltspflicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus.
Sodann hebt der BFH deutlich hervor, dass es hiervon ausgehend zweifelhaft sei, ob Abweichendes für Unterhaltsleistungen des Kindes an dessen Kind gelten könne. Außerdem wird das Kinderexistenzminimum des C bereits bei dessen Eltern (B) über das Kindergeld (bzw. Freibeträge) freigestellt, sodass kein Bedürfnis besteht, dieses nochmals bei den Eltern A (Großeltern des C) freizustellen. Der BFH lässt die Frage aber ausdrücklich offen. Denn die Unterhaltsleistung des B könnte allenfalls in Höhe der Hälfte des Differenzbetrags aus dem Kinderexistenzminimum und dem für C gezahlten Kindergeld abgezogen werden, da in der sog. Haushaltsführungsehe von hälftigen Unterhaltsquoten der Eltern auszugehen ist. Beim Abzug lediglich der Hälfte war jedoch der Jahresgrenzbetrag nicht unterschritten.
Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, um zu prüfen, ob die Unterhaltsleistungen der Eheleute A an B nach § 33a Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011, mit dem sich gegenwärtig der Vermittlungsausschuss befasst, Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen bei volljährigen Kindern ohne Einünfte-/Bezügegrenze gewährt werden sollen.
Urteil v. 4.8.2011, III R 48/08, veröffentlicht am 14.9.2011
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
407
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
391
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
355
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
350
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
293
-
Anschrift in Rechnungen
266
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
220
-
Teil 1 - Grundsätze
217
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
210
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2051
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025