Erteilung von Unterricht für die Führerscheinklasse B nicht umsatzsteuerfrei
Auch im Rahmen einer Umschulung erbrachter Fahrunterricht bleibt ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.
Führerscheinklasse B und praktische Fahrausbildung
Folgender Fall wurde vor dem Thüringer FG verhandelt: Die klagende Fahrlehrerin erbrachte im Auftrag der Fahrschule A die auf den Erwerb der Führerscheinklasse B (Auto-Führerschein) vorbereitende praktische Fahrausbildung. Die Kursteilnehmer hatten nur mit A vertragliche Beziehungen (nicht zur Klägerin).
Die Führerscheinklasse B ist notwendiger Bestandteil für den Erwerb der Führerscheinklassen C und D (Lkw- und Bus-Führerschein). Diese Fahrausbildung wird von der Bundesagentur für Arbeit als berufliche Weiterbildungsmaßnahme gefördert. Laut der zuständigen Behörde ist die Auftraggeberin A als berufsbildende Einrichtung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. Bb) UStG anerkannt. Die von der Klägerin beantragte Umsatzsteuerbefreiung nach von § 4 Nr. 21 Buchst. b) UStG lehnte das Finanzamt ab.
Unterricht ist nicht umsatzsteuerfrei
Nach Auffassung des FG ist der Unterricht der Führerscheinklasse B der Klägerin nicht umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit. Die "Unmittelbarkeit" ist nur dann gewahrt, wenn eine Leistung den Schul- und Bildungszweck in der Weise unmittelbar erfüllt, dass keine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist (vgl. BFH, Urteil v. 26.5.2021, V R 25/20, BStBl 2022 II S. 131). Umsatzsteuerfrei kann daher nur der Schul- und Bildungsleistende sein, der seine Leistung vertraglich unmittelbar an die Fahrschüler erbringt.
Keine eigenen Fahrschulverträge
Die Klägerin hatte jedoch mit den ihr von der A zugewiesenen Fahrschülern keine eigenen Fahrschulverträge abgeschlossen. Somit hat die Klägerin mit ihren Fahrschulstunden der Auftraggeberin A nur einen wirtschaftlichen Erfolg bezweckt. Das reicht jedoch nicht aus, um auch die gegenüber den Fahrschülern erbrachte Leistung als unmittelbar dem Schulzweck dienend anzusehen.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. I) MwStSystRL befreit die Umsätze aus der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die eng damit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Art. 132 Abs. 1 Buchst. l) MwStSystRL befreit den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht.
Die Steuerbefreiung einer Unterrichtsleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL und Art. 132 Abs. 1 Buchst. j) MwStSystRL setzt ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen voraus. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall, da es sich bei dem von ihr erbrachten Fahrunterricht nur um einen spezialisierten Unterricht handelt.
Demgemäß auch nicht befreit sind daher: der Fahrunterricht als "spezialisierter Unterricht", EuGH, Urteil v. 14.3.2019, C-449/17 (A & G Fahrschul-Akademie), der von Surf- und Segelschulen durchgeführte Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten, EuGH, Beschluss v. 7.10.2019, C-47/19 (Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst), der von einer Schwimmschule erteilte Schwimmunterricht, EuGH, Urteil v. 21.10.2021, C-373/19 (Dubrovin & Tröger – Aquatics) sowie die Erteilung von Flugunterricht (BFH, Urteil v. 13.11.2024, XI R 31/22).
Entscheidung entspricht auch der Verwaltungsauffassung
Die Entscheidung des FG stimmt mit der Auffassung der Verwaltung in Abschn. 4.21.2. Abs. 6 UStR überein. Danach greift die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG nur für Lehrgänge der Fahrschulen zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L, da diese Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienen. Die hierfür erforderliche zeitgleiche Ausbildungsleistung für die Klasse B ist aber steuerpflichtig.
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