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EuGH Beschluss vom 07.10.2019 - C-47/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Verschiedene Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Kindern, Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht. Surf- und Segelunterricht für Schulen und Universitäten. Schulfahrt

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. h, i, j

 

Beteiligte

HA

HA

Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 14.12.2018; Aktenzeichen 6 K 187/17; EFG)

 

Tenor

1. Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht” im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführten Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten, bei denen dieser Unterricht zum Sportprogramm bzw. zur Ausbildung von Sportlehrern gehören und in die Notenbildung eingehen kann, nicht umfasst.

2. Der Begriff „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene” Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er Surf- und Segelunterricht, der von Surf- und Segelschulen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dieser Unterricht im Rahmen einer Schulfahrt durchgeführt wird, nicht umfasst.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2019, in dem Verfahren

HA

gegen

Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters N. Piçarra,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h bis j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den HA gegen das Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (Deutschland) wegen dessen Weigerung führt, bestimmte von HA erbrachte Surf- und Segelunterrichtsleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Titel IX „Steuerbefreiungen”) der Richtlinie 2006/112 enthält u. a. ein Kapitel 2 „Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten”), in dem Art. 132 steht, nach dessen Abs. 1 die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer befreien:

„…

h) eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;

i) Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung;

j) von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht;

…

Deutsches Recht

Rz. 4

Gemäß § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes in seiner auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (BGBl. 2005 I S. 386) (im Folgenden: UStG) sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei:

  1. „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,

    aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder

    bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,

  2. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer

    aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder

    bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;

…”

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rz. 5

HA betreibt zwei Surf- und Segelschulen in Deutschland, von denen sich eine auf Fehmarn (Schleswig-Holstein) und die andere in Hamburg befindet. Zu diesem Zweck beschäftigt er mehrere Surf- und Segellehrer und unterrichtet außerdem einen Teil der Kurse selbst.

Rz. 6

In den Streitjahren ...

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