Umsatzsteuer: Leistungen eines Partyservice (BFH)
Hintergrund
Ein Partyservice-Unternehmen lieferte von Kunden bestellte Speisen in Warmhalteschalen aus, wobei nach Wunsch auch Geschirr, Besteck, und Stehtische zur Verfügung gestellt wurden. Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Speisenlieferungen nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (derzeit 7 %), sondern mit dem Regelsteuersatz (derzeit 19 %) zu besteuern seien.
Entscheidung des BFH
Der BFH gab dem Finanzamt Recht.
Die Leistungen des Partyservice seien grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen), die dem Regelsteuersatz unterlägen. Eine mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Lieferung von Lebensmittelzubereitungen liege nur dann vor, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungsmoment geliefert würden, oder wenn aus besonderen Umständen ersichtlich sei, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes sei. Beides könne hier nicht angenommen werden.
Standardspeisen – so der BFH – seien typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage z.B. an Imbissständen abgegeben würden. Die hier von dem Partyservice nach Hause gelieferten Speisen (z.B. Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni) seien gerade nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung, sondern wiesen einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil auf und erforderten mehr Arbeit und Sachverstand bei der Zubereitung. Oftmals werde den Kunden auch die Möglichkeit geboten, sich ihr Menü selbst zusammenzustellen oder sich Speisen nach ihren eigenen Wünschen zubereiten zu lassen. Dieser Dienstleistungsanteil komme im Übrigen auch im Sprachgebrauch zum Ausdruck, da im Allgemeinen von einem Party“service“ und den bei diesem „bestellten“ und nicht „gekauften“ Speisen gesprochen werde.
Hinweis
Der BFH hatte im Revisionsverfahren die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung über u.a. folgende Frage vorgelegt: Ist der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob die einheitliche Leistung eines Party-Service-Unternehmens als steuerbegünstigte Lieferung von Nahrungsmitteln (Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG) oder als nicht steuerbegünstigte Dienstleistung (Art.6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) zu qualifizieren ist? Der Beantwortung dieser Frage durch den EuGH folgend hat der BFH daraufhin das Dienstleistungselement gewichtet.
Urteil v. 23.11.2011, XI R 6/08, veröffentlicht am 25.1.2012
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
12.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026