Die Entnahme und Vermehrung von Zellen, um sie dem Patienten wieder zu implantieren, ist als therapeutische Maßnahme steuerbefreit, wenn sie von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt wird.  

Entscheidungsstichwörter

Steuerfreie Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin

Leitsatz

Die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit, wenn diese Tätigkeiten von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt werden.

Normenkette

UStG 1999 § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c, § 4 Nr. 14

Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. c, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c

Verfahrensgang

FG Köln vom 19. Dezember 2006  6 K 912/04 (EFG 2007, 959)

Urteil v. 29.6.2011, XI R 52/07, veröffentlicht am 7.9.2011