Steuererstattung per einstweiliger Anordnung (FG)
Hintergrund:
Im Streitfall hatte die Antragstellerin unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von frisch zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen die Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 beantragt. Das Finanzamt lehnte die Änderung für die Jahre 2007 und 2008 ab. Das Einspruchsverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Über den Antrag für das Jahr 2006 entschied es noch nicht, stellte jedoch die Änderung in Aussicht, sobald die EuGH-Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht sei.
Hierauf wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Finanzgericht. Sie begehrte die Erstattung von insgesamt ca. 110.000 EUR Umsatzsteuer und bekam Recht. Das Gericht bejahte das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, da die Umsätze der Antragstellerin aus dem Verkauf von Bratwürstchen und Pommes frites als eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG zu qualifizieren seien. Durch die Vorlage korrigierter Umsatzsteuererklärungen habe die Antragstellerin die Höhe der sich ergebenden Erstattungsbeträge glaubhaft gemacht. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, denn die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass sie unmittelbar von Zahlungsunfähigkeit bedroht sei.
Zwar werde durch die einstweilige Anordnung der Erstattung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Dies sei jedoch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich. Durch die drohende Insolvenz der Antragstellerin ergebe sich andernfalls ein unumkehrbarer Schaden. Der Verweis des Finanzamtes auf die fehlende Veröffentlichung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bzw. der Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofes im Bundessteuerblatt stehe dem nicht entgegen. Die Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Anwendung geltender Gesetze könne nicht durch verwaltungsinterne Anweisungen beschränkt oder in zeitlicher Hinsicht ausgesetzt werden.
(FG Münster, Beschluss v. 23.2.2012, 5 V 4511/11 U).
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
386
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
321
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
292
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
291
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
285
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2281
-
Anschrift in Rechnungen
196
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
182
-
Teil 1 - Grundsätze
178
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
168
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025