Steuererklärung: Finanzamt darf keine überzogenen Anforderungen stellen (FG)
Der 1. Senat des FG Hamburg hat der Klage eines Steuerpflichtigen stattgegeben, der Unterhaltszahlungen an seine Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes erst erklärt hatte, nachdem sein Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig geworden war.
Hintergrund:
Der Kläger lebt mit der Mutter seines im Jahr 2007 geborenen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Seine Steuererklärung für das Jahr 2008 gab er elektronisch mit ElsterFormular ab, ohne seine Unterhaltszahlungen an die Lebensgefährtin anzugeben.
Als er dies etwa 1 Jahr nach Erlass des Steuerbescheids nachholte, lehnte das Finanzamt seinen Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ab, weil er die rechtzeitige Geltendmachung grob fahrlässig versäumt habe. Der Kläger wandte sich an das FG Hamburg, das den ablehnenden Bescheid aufhob und das Finanzamt verurteilte, die Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG nunmehr in einem neuen Steuerbescheid zu berücksichtigen.
Entscheidung:
Der 1. Senat des FG Hamburg führte in seinem Urteil aus, dass § 173 AO zwar eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen nur ermögliche, wenn ihm kein grobes Verschulden an der Unvollständigkeit seiner Steuererklärung treffe. Nach der Rechtsprechung des BFH handele grob schuldhaft, wer eine Angabe versäume, die im Steuererklärungsformular abgefragt werde. Ein solcher Fall habe beim Kläger jedoch nicht vorgelegen, weil die Steuererklärungsunterlagen, insbesondere in ElsterFormular, nicht hinreichend deutlich gewesen seien.
Die Erläuterungen zur "Anlage Unterhalt" befasse sich lediglich mit Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen wie Eltern, Großeltern und Kinder. Erst bei genauerer Durchsicht der Anlage fände sich an ihrem Ende eine Erwähnung der Kindesmutter. Dem Kläger sei daher keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der 1. Senat des FG Hamburg stellte klar, dass das Finanzamt keine überzogenen Anforderungen an die Steuerpflichtigen stellen dürfe und berücksichtigte dabei auch, dass es in ElsterFormular deutlich schwieriger sei, die auszufüllenden Felder zu überblicken, als bei einem Papierformular.
(FG Hamburg, Urteil v. 27.9.2011, 1 K 43/11)
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