Steuerbescheid: Anforderung an die Rechtsbehelfsbelehrung (FG)
Hintergrund:
Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen für die Kalenderjahre 2006 – 2008, weil der Kläger keine Steuererklärungen abgegeben hatte. Die Bescheide vom 30.3.2011 enthielten in den Rechtsbehelfsbelehrungen den Satz „Der Einspruch ist beim Finanzamt X schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“. Daneben findet sich in den Fußzeilen der Bescheide u. a. die E-Mail Adresse des Finanzamts. Mit Schreiben vom 20.5.2011 bat der Kläger, die Schätzungen zurückzunehmen. Das Finanzamt betrachtete dieses Schreiben als Einspruch und verwarf ihn wegen Überschreitung der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig.
Entscheidung:
Das FG entscheidet, dass die Einspruchsentscheidung rechtswidrig ist, weil sie den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen hat. Das Schreiben vom 20.5.2011 ist zwar nicht innerhalb der Monatsfrist eingegangen, jedoch hatte der Kläger wegen der unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen die Möglichkeit, nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO binnen eines Jahrs seit Bekanntgabe der Bescheide Einspruch einzulegen.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Angaben nicht vollständig enthält oder diese unzutreffend oder so unvollständig bzw. missverständlich wiedergibt, dass bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheint. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein.
Dementsprechend sind die in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig, da sie über die in § 356 Abs. 1 AO genannten Elemente hinaus Angaben zur Form machen, dabei aber die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail nicht (ausdrücklich) erwähnen.
(Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.11.2011, 10 K 275/11)
Praxishinweis:
Es ist unstreitig, dass ein Einspruch mit einer einfachen E-Mail ohne elektronische Signatur eingelegt werden kann (vgl. AEAO zu § 357, Nr. 1). Der Streit geht im Kern um die Frage, ob die E-Mail, wie z. B. ein Tele- oder Computerfax, eine Unterform der Schriftform darstellt (so die Argumentation des Finanzamts) oder eine modifizierte Schriftform oder eine neue prozessuale Form (so das FG). Je nachdem, welcher Auffassung man folgt, ist die Einspruchseinlegung per E-Mail von der Formulierung „schriftlich“ in der Rechtsbehelfsbelehrung mit erfasst oder nicht.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
307
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
225
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
222
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
191
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
136
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
103
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
98
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
96
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
94
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
87
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
13.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026
-
Einkünfte eines Fußballspielers aufgrund eines Ausrüstungs – und Werbevertrags
12.08.2026
-
Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
12.08.2026
-
Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
10.08.2026
-
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts in Kindergeldverfahren
10.08.2026
-
Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil
10.08.2026
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026