Steuerbescheid: Anforderung an die Rechtsbehelfsbelehrung (FG)
Hintergrund:
Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen für die Kalenderjahre 2006 – 2008, weil der Kläger keine Steuererklärungen abgegeben hatte. Die Bescheide vom 30.3.2011 enthielten in den Rechtsbehelfsbelehrungen den Satz „Der Einspruch ist beim Finanzamt X schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“. Daneben findet sich in den Fußzeilen der Bescheide u. a. die E-Mail Adresse des Finanzamts. Mit Schreiben vom 20.5.2011 bat der Kläger, die Schätzungen zurückzunehmen. Das Finanzamt betrachtete dieses Schreiben als Einspruch und verwarf ihn wegen Überschreitung der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig.
Entscheidung:
Das FG entscheidet, dass die Einspruchsentscheidung rechtswidrig ist, weil sie den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen hat. Das Schreiben vom 20.5.2011 ist zwar nicht innerhalb der Monatsfrist eingegangen, jedoch hatte der Kläger wegen der unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen die Möglichkeit, nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO binnen eines Jahrs seit Bekanntgabe der Bescheide Einspruch einzulegen.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Angaben nicht vollständig enthält oder diese unzutreffend oder so unvollständig bzw. missverständlich wiedergibt, dass bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheint. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein.
Dementsprechend sind die in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig, da sie über die in § 356 Abs. 1 AO genannten Elemente hinaus Angaben zur Form machen, dabei aber die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail nicht (ausdrücklich) erwähnen.
(Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.11.2011, 10 K 275/11)
Praxishinweis:
Es ist unstreitig, dass ein Einspruch mit einer einfachen E-Mail ohne elektronische Signatur eingelegt werden kann (vgl. AEAO zu § 357, Nr. 1). Der Streit geht im Kern um die Frage, ob die E-Mail, wie z. B. ein Tele- oder Computerfax, eine Unterform der Schriftform darstellt (so die Argumentation des Finanzamts) oder eine modifizierte Schriftform oder eine neue prozessuale Form (so das FG). Je nachdem, welcher Auffassung man folgt, ist die Einspruchseinlegung per E-Mail von der Formulierung „schriftlich“ in der Rechtsbehelfsbelehrung mit erfasst oder nicht.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026