Seniorenwohngemeinschaft - Umsatzsteuerfreie Leistungen (BFH)
Hintergrund:
Der Kläger, der seit 1997 selbständig einen ambulanten Pflegedienst betrieb, hatte 2003 ein Einfamilienhaus erworben, das er behindertengerecht umbaute. Das Gebäude verfügte über eine Gesamtwohnfläche von mehr als 340 qm mit sieben einzeln vermietbaren Zimmern und verschiedenen Gemeinschaftsräumen (u.a. Wohnzimmer und Küche). Im Jahre 2004 eröffnete der Kläger in dem Gebäude eine Seniorenwohngemeinschaft für Demenzkranke. Dazu schloss er mit sieben Senioren Mietverträge über jeweils ein ausschließlich eigengenutztes Zimmer und im Einzelnen benannte Gemeinschaftsräume ab. Außerdem traf er mit den Bewohnern jeweils schriftliche Pflegevereinbarungen entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen. Eine rechtliche Verknüpfung zwischen der Pflegevereinbarung und dem Mietvertrag bestand nicht.
Die Umsätze aus seinen Tätigkeiten behandelte der Kläger als steuerfrei. - Das FA ging dagegen davon aus, dass die im Bereich der Seniorenwohngemeinschaft erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind. Bei den vom Kl. erbrachten Tätigkeiten habe es sich um steuerpflichtige Leistungen eigener Art gehandelt. Die Steuerbefreiungen für Wohnraumvermietung (§ 4 Nr.12 Buchst. a UStG) und für ambulante Pflegedienstumsätze (§ 4 Nr.16 Buchst. e UStG) seien nicht anwendbar.
Entscheidung des BFH:
Der BFH hält die Auffassung des Klägers für zutreffend.
Er geht davon aus, dass es sich bei der Überlassung des Wohnraums und den Pflegeleistungen um - jeweils steuerfreie - Hauptleistungen gehandelt hat, die gesonderten Zwecken dienten.
Zwischen den Leistungen hätte zwar insofern ein Zusammenhang bestanden, als sie vom Kläger in einem für die Leistungsempfänger vorteilhaften räumlichen und organisatorischen Zusammenhang angeboten worden seien. Rechtlich seien aber über beide Leistungen - Miete und ambulante Pflege - jeweils gesonderte Verträge abgeschlossen worden, die keine Verknüpfungen der Leistungen enthalten hätten. Die Mieter seien nicht verpflichtet gewesen, auch die Pflege- oder andere Leistungen des Klägers in Anspruch zu nehmen. Ferner sei das Entgelt jeweils ausschließlich auf den jeweiligen Leistungsgegenstand bezogen gewesen und habe in keiner Abhängigkeit oder Verbindung zu dem jeweils anderen Entgelt gestanden. Maßgebend sei insofern die vertragliche Trennung mit gesonderten Entgeltvereinbarungen.
Urteil v. 4.5.2011, XI R 35/10, veröffentlicht am 27.7.2011
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