Die rückwirkende Klarstellung geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann verfassungswidrig sein. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverfassungsgericht in einem am 20.2.2014 veröffentlichten Beschluss.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen für die rückwirkende Änderung von Gesetzen verschärft. Der Gesetzgeber darf demnach nicht rückwirkend in schon abgeschlossene Sachverhalte eingreifen. Das gilt dem Beschluss (1 BvL 5/08) zufolge insbesondere für Steuergesetze. Diese dürften nicht in schon abgelaufene Veranlagungszeiträume eingreifen, hieß es. Das verstoße gegen die Verfassung.

Im konkreten Fall erklärten die Richter eine Steuernorm für Kapitalanlagegesellschaften für verfassungswidrig und nichtig. Sie regelt gewinnmindernde Abschreibungen bei Fondsbeteiligungen. Es war aber nicht klar, ob sie auch für Kapitalanlagegesellschaften wie etwa Banken galt. Die rot-grüne Bundesregierung änderte das Gesetz daher 2003; es sollte rückwirkend bis einschließlich 2001 auch für Kapitalanlagegesellschaften gelten.

In der Begründung des Regierungsentwurfs hieß es, hierbei handle es sich um eine «redaktionelle Klarstellung». Die Änderung sei aber eine unzulässige «echte Rückwirkung», entschieden die Verfassungsrichter. Sie wirke sich auf schon abgelaufene Veranlagungszeiträume aus und greife in bereits entstandene Steuerschulden ein. Das aber schwäche das Vertrauen der Bürger in die Stabilität des Rechts.

Die Gesetzesänderung fällt durch den Beschluss nun weg. Finanzgerichte müssen daher in noch offenen Steuerfällen entscheiden, ob Kapitalanlagegesellschaften die Abschreibungsmöglichkeiten für 2001 und 2002 für sich geltend machen dürfen.

Von diesen Entscheidungen hänge nun ab, ob sich der Beschluss des Verfassungsgerichts finanziell überhaupt auswirke, teilte das Bundesfinanzministerium mit. Die Verfassungsrichter entschieden über eine Vorlage des FG Münster.

Hinweis: Konkret ging es um die Anwendungsregelung in § 43 Abs. 18 KAGG. Sie bestimmt die Anwendung von § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG in allen offenen Fällen. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG wiederum stellt klar, dass § 8b Abs. 3 KStG 2001 auch für Kapitalanlagegesellschaften gilt. Diese Klarstellung erfolgte jedoch erst im Dezember 2003 durch das sog. Korb II-Gesetz (BGBl 2003 I S. 2840). Das BVerfG kam daher zu dem Ergebnis, dass § 43 Abs. 18 KAGG verfassungswidrig ist, soweit er die rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG in den VZ 2001 und 2002 anordnet.

Für weitere Informationen siehe auch die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

dpa