OLG Koblenz: Gefälschter Überweisungsauftrag – Bank muss einstehen
Überweisung gerät auf Abwege
Die klagende Bankkundin unterhielt bei der beklagten Bank ein Geschäftsgirokonto, das sie nutzte, um in ihrem laufenden Bauvorhaben Handwerkerrechnungen zu bezahlen. Am 18.5.2007 unterschrieb sie eine Überweisung über 40.000 Euro an eine für sie tätige Firma, die einer ihrer Mitarbeiter in einer Filiale der Bank einwarf.
Am 23.5.2007 überwies die Bank auch tatsächlich 40.000 Euro von dem Konto der Kundin, allerdings nicht wie gewünscht an die Handwerkerfirma, sondern auf das Konto eines Unbekannten, der den Betrag bis zum Morgen des Folgetages abhob und das Konto dann auflöste.
Unterschrift gefälscht – aber von wem?
Anlass der Überweisung war ein handschriftlich ausgefülltes Überweisungsformular mit der Unterschrift der Bankkundin, die allerdings – das ergab ein gerichtliches Schriftgutachten – gefälscht war. Offenbar hatte ein Betrüger den Überweisungsträger der Bankkundin aus dem Kasten in der Bankfiliale herausgefischt und als Vorlage benutzt.
Risiko trägt die Bank
Im Überweisungsverkehr trägt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden. Grund für diese Risikoverteilung ist, dass der Kunde mit einem gefälschten Überweisungsauftrag in aller Regel nicht in Berührung kommt, während die Bank durch sorgfältige Prüfung, ob der Auftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit vermittelt, zu einer besseren Beherrschung des Fälschungsrisikosimstande ist.
Entscheidung
Das OLG Koblenz sprach der Bankkundin den Anspruch auf Wiedergutschrift des Überweisungsbetrages von 40.000 Euro zu, weil kein Überweisungsauftrag der Kundin vorlag. Entscheidend sei allein, dass der Überweisungsträger nicht die Unterschrift der Kundin trug, sondern eine Fälschung war. Die Fälschung geht zu Lasten der Bank, ganz egal, ob sie ein Verschulden trifft oder nicht, denn so ist die auch vom OLG Koblenz vertretene Rechtsprechung.
(OLG Koblenz, Urteil v. 26.11.2009, 2 U 116/09).
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