Nutzungspflicht des beA in eigener Sache
Vor dem FG Berlin-Brandenburg ging es um folgenden Sachverhalt: Der Kläger war Rechtsanwalt, der mit dem Finanzamt über die Gewinnerzielungsabsicht bei einem eigenen Vermietungsobjekts stritt. Das Finanzamt verneinte diese und erkannte die Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht an. Nach Zurückweisung des Einspruchs wandte sich der Kläger an das zuständige Finanzgericht Berlin-Brandenburg und reichte fristgemäß im Januar 2023 Klage per Fax ein. Ergänzende Unterlagen reichte er per Post ein. Aus der Klageschrift war nicht erkennbar, dass der Kläger als Rechtsanwalt zugelassen ist.
Nutzung des beA wäre unzumutbar
Das Gericht wies die Klage letztlich als unbegründet ab, da der Vertrag mit nahen Angehörigen nicht fremdüblich gewesen sei. Zulässig war die Klage aber, denn nach Ansicht des Gerichts war der Rechtsanwalt hier nicht verpflichtet, das beA zu verwenden. Zwar bestehe bei einem Rechtsanwalt grundsätzlich eine Pflicht, die Klage mittels beA einzureichen.
Von dieser Pflicht bestehe aber eine Ausnahme, wenn die Nutzung im Einzelfall unzumutbar gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen, da aus vernünftigen kanzleiorganisatorischen Gründen alle Mitarbeiter der Kanzlei Zugriff auf das beA gehabt haben. In einem solchen Fall sei es dem Kläger unzumutbar gewesen, eine rein private Klage mittels beA einzureichen.
Ausnahme von Nutzungspflicht
Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ist im Hinblick auf die Ausnahme von der Nutzungspflicht des beA sicherlich zutreffend. Wenn alle Mitarbeiter der Kanzlei auf dieses Zugriff haben, ist es für den Rechtsanwalt unzumutbar, dieses auch zu verwenden, wenn er eine Klage in eigener Sache erhebt. Die Vermietungseinkünfte des Rechtsanwalts gehen die Mitarbeiter schlicht nichts an.
Trotzdem geht die wohl überwiegende Ansicht in der Literatur und auch die Rechtsprechung der Zivilgerichte – beide werden in der hier zu besprechenden Entscheidung zitiert – grundsätzlich von einer Nutzungspflicht auch in eigenen Angelegenheiten aus. Auch insofern sollte man bei Ausnahmen von der Nutzung sehr vorsichtig sein und sich nicht auf die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg verlassen. Im Zweifel sollte der elektronische Weg genutzt werden und die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg lediglich dann zitiert werden, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, sprich die Zulässigkeit der Klage bestritten wird.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
216
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
112
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
98
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
91
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
90
-
Keine Steuerermäßigung für Straßenreinigung und Werkstattarbeiten
88
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
30.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026