Eine von einem Reiseunternehmer angebotene Kreuzfahrtschiffsreise einschließlich des Bustransfers zum Abfahrtshafen ist eine einheitliche Reiseleistung. Wird der Bustransfer im Inland  und die Kreuzfahrt im Drittlandsgebiet erbracht, unterliegt nur der Bustransfer der Margenbesteuerung nach § 25 UStG.

Entscheidungsstichwörter

Margenbesteuerung bei Kreuzfahrtschiffsreisen mit Bustransfer

Leitsatz

1. Eine von einem Reiseunternehmer angebotene Kreuzfahrtschiffsreise einschließlich des Bustransfers des Reisenden zum Abfahrtshafen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 UStG eine einheitliche Reiseleistung.

2. Wird der Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bewirkt und wird die Kreuzfahrtschiffsreise im Drittlandsgebiet erbracht, unterliegt (nur) der Bustransfer der Margenbesteuerung nach § 25 UStG.

3. Der Abzug von Vorsteuerbeträgen hinsichtlich des Bustransfers ist ausgeschlossen.

Normenkette

UStG 1993/1999 § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 25 Abs. 4

Richtlinie 77/388/EWG Art. 26

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg vom 17. Juni 2009  1 K 337/05 (EFG 2010, 283)

Urteil v. 19.10.2011, XI R 18/09, veröffentlicht am 28.3.2012