Lohnsteuerklasse III/V für eingetragene Lebenspartner (FG)
In dem Streitfall beantragten zwei Frauen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, die Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V. Das Finanzamt lehnte ab, die Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein gewährten den Eintrag dieser Steuerklassen dagegen.
Vorläufiger Rechtsschutz
Ob die beiden Frauen anschließend eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben und wie Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen dürfen, hängt davon ab, wie das Bundesverfassungsgericht hier entscheidet. Derzeit laufen hierzu nämlich zwei Musterprozesse (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07).
(FG Schleswig-Holstein, Beschlüsse v. 20.12.2011, 5 V 213/11 und 5 V 223/11).
Praxishinweis: Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten also unbedingt eine gemeinsame Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben und die Zusammenveranlagung beantragen. Bei Ablehnung der Zusammenveranlagung sind ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens notwendig.
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