Feststellungen der Kfz-Zulassungsbehörde als Grundlagenbescheid
Der dieser Einordnung des Fahrzeugs Sattelzugmaschinen ausschließende Wortlaut des § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG tritt hier hinter Sinn und Zweck der Norm zurück, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien.
Zuordnung einer Sattelzugmaschine
Hintergrund ist die Frage, ob der Halter einer bestimmten land- und forstwirtschaftlich genutzten Zugmaschine - MAN Sattelzugmaschine - eine auf § 3 Nr. 7 KraftStG gestützte Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für das Halten dieses Fahrzeugs beanspruchen kann. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes betreibt der Kläger eine Mast und den Anbau von Getreide und Zuckerrüben; die in Rede stehende MAN Sattelzugmaschine verwendet er ausschließlich in diesem Betrieb. Das Fahrzeug wurde zusätzlich mit Anhängerkupplung, sowie Strom- und Druckluftanschluss ausgerüstet, so dass es auch andere als Sattelanhänger mitführen kann. Die Möglichkeit zur Verwendung als Sattelzugmaschine blieb vollumfänglich erhalten; die Zulassungsbehörde stufte das Fahrzeug als "Sattelzugmaschine" ein und wies dies in der Zulassungsbescheinigung Teil I aus.
Zulassungsbescheinigung als Sonderfahrzeug
Beim Hauptzollamt beantragte der Kläger eine Vergünstigung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG - Steuerbefreiung für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben. Diesen Antrag lehnte das Hauptzollamt unter Hinweis darauf ab, dass die Zulassungsbehörde das Fahrzeug weder als Ackerschlepper noch als Geräteträger eingestuft habe. Einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7a KraftStG, begründete der Kläger mit der Einstufung seines Fahrzeugs ausweislich der Zulassungsbescheinigung als "Sonderfahrzeug" i. S. d. § 3 Nr. 7 KraftStG. Diesen Antrag lehnte das Hauptzollamt mit dem Hinweis ab, dass das Fahrzeug des Klägers als Sattelzugmaschine eingestuft sei. Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde bestandskräftig. Die Vorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG schließt eine Vergünstigung für das Halten von Sattelzugmaschinen ausdrücklich aus.
Im weiteren Verlauf teilte der Kläger dem Hauptzollamt mit, dass er die Zulassungsbescheinigung für die Sattelzugmaschine im Einzelgenehmigungsverfahren dahingehend habe berichtigen lassen, dass das Fahrzeug darin nunmehr als "LOF.Sattelzugmaschine" eingetragen sei. Das Fahrzeug sei mithin als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine einzustufen, weshalb er darum bitte, die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung erneut zu überprüfen. Diesen Antrag lehnt das Hauptzollamt im Ergebnis unter Hinweis auf eine nicht ordnungsgemäße Einstufung der Sattelzugmaschine als "Agrar-Lkw" ab und berief sich hierbei auf den Sattelzugmaschinen ausschließenden Wortlaut des § 3 Nr. 7 KraftStG. Einen hiergegen erhobenen Einspruch wies das HZA zurück.
Steuerbefreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
Mit Urteil vom 14.3.2018 hat das FG Düsseldorf der Klage stattgegeben und hierbei deutlich gemacht, dass es sich bei dem hier zu betrachtenden Fahrzeug um den Sonderfall einer LOF.Sattelzugmaschine handele, deren Halten wie sonstige Zugmaschinen, angesichts ausschließlicher Nutzung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sei. Der Senat macht deutlich, dass es zwar sprachlich nahe läge, eine LOF.Sattelzugmaschine als schlichten Unterfall einer Sattelzugmaschine anzusehen und entsprechend dessen Wortlaut von der Vergünstigung des § 3 Nr. 7 KraftStG auszuschließen. Im Ergebnis ist das Gericht gleichwohl zu der Überzeugung gelangt, dass die LOF.Sattelzugmaschine den – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen steuerbefreiten – land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen zuzuordnen sei. Weiter hat der Spruchkörper deutlich gemacht, dass die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung (auch) dieser Feststellung der Zulassungsbehörde folgen müsse, denn diese sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG unter anderem für die Beurteilung der Fahrzeugklassen und Aufbauarten für das Hauptzollamt verbindlich. Der Senat weist hierbei auf die h. M. der Literatur hin, wonach den Feststellungen der Verkehrsbehörden, soweit die Kraftfahrzeugsteuer daran anknüpft, die Wirkung eines Grundlagenbescheids im Sinne von § 171 Abs. 10 AO zukommt (vgl. Strodthoff, Kommentar zum KraftStG, § 2 Rz. 13b).
Zulassungsbehörden und Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen
Mit dieser Entscheidung hat die Rechtsprechung einmal mehr den Zusammenhang zwischen den in der Zulassungsbescheinigung Teil I dokumentierten Entscheidungen der Zulassungsbehörden und der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung als Wirkung von Grundlagen- und Folgebescheid bezüglich der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG genannten Angaben hingewiesen und hierzu auch die Literaturmeinung unterstützend herangezogen. Daneben erscheint bemerkenswert, wie sich der Senat auch mit der fachlichen Sicht des Kraftfahrzeugsteuerrechts und der Auslegung des § 3 Nr. 7 KraftStG bezüglich der technischen und sprachlichen Einordnung der Sattelzugmaschine auseinandersetzt. In der Tat haben dieserart konzipierte Fahrzeuge in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere im Rahmen der Rübenernte ihren Platz gefunden, so dass hier möglicherwiese der Gesetzgeber einen kritischen Blick auf den diese Fahrzeuge ausschließenden Klammerzusatz in § 3 Nr. 7 KraftStG werfen könnte.
FG Düsseldorf, Urteil v. 14.3.2018, 8 K 3180/16 Verk, Haufe Index 12288836
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
12.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026