Klage gegen Nullbescheid bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Die Klägerin ist eine Hochschule und als solche eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie unterhält einen Betrieb gewerblicher Art, der der Auftragsforschung nachgeht. Das Finanzamt gelangte nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass dieser Betrieb die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfülle. Mangels Jahresüberschusses erließ es Körperschaftsteuerbescheide über 0 EUR und führte im Begründungsteil aus, dass die Körperschaft nicht gemeinnützig sei. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sie mit dem Bereich der Auftragsforschung gemeinnützig und daher von der Körperschaftsteuer befreit sei.
Der Senat wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klägerin durch die Körperschaftsteuerfestsetzungen auf 0 EUR nicht beschwert sei. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht daraus, dass die Bescheide einen über die bloße Steuerfestsetzung hinausgehenden Regelungsgehalt enthielten. Die möglicherweise unzutreffende Beurteilung der Gemeinnützigkeit könne im Streitfall nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit könne sich zwar auf die Befugnis auswirken, Spendenbescheinigungen auszustellen. Hierzu sei die Klägerin als Hochschule jedoch ohnehin berechtigt. Überdies habe sie nicht hinreichend dargelegt, für den Bereich der Auftragsforschung überhaupt Spenden erhalten oder eingeworben zu haben.
Im Übrigen seien die Körperschaftsteuerbescheide im Hinblick auf die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit nicht bindend für andere Steuerarten (z. B. für die Umsatzsteuer). Eine Vorprägung für Folgejahre bestehe ebenfalls nicht, weil die Beurteilung der Gemeinnützigkeit von der Art der dann durchgeführten Projekte abhängen werde. Ein bloß abstraktes Klärungsbedürfnis bezüglich der Frage der Steuerbefreiung sei für eine Beschwer nicht ausreichend.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er von Entscheidungen des BFH abgewichen ist. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen I R 6/15 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 23.9.2014, 9 K 2451/10 K
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
385
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
214
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
212
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
163
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
124
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
90
-
5. Gewinnermittlung
90
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
88
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026
-
Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
25.06.2026
-
Alle am 25.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
25.06.2026
-
Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein "Insolvenzanderkonto" eingegangenen Zahlung
22.06.2026
-
Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
19.06.2026
-
Alle am 18.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
18.06.2026
-
Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht
18.06.2026