Keine Bedenken gegen das Luftverkehrsteuergesetz

Das Hessische FG hat die Klage eines in den USA ansässigen Luftverkehrsunternehmens abgewiesen, das täglich Flüge von Deutschland in die USA an bietet und das sich gegen eine entsprechende Steueranmeldung nach § 12 Luftverkehrsteuergesetz gewandte hatte.

Das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) normiert eine Steuerpflicht für die in der Bundesrepublik Deutschland startenden Abflüge von Fluggästen, die von einem gewerblichen Luftverkehrsunternehmen transportiert werden.

Das Gericht urteilte, dass das LuftVStG weder das völkerrechtliche Prinzip der Souveränität der Staaten noch die Gebiets und Lufthoheit der USA oder anderer Staaten verletze. Denn insoweit sei nur erforderlich, dass auf dem Gebiet eines anderen Staates keine Hoheitsakte vorgenommen würden und dass die Steuerpflicht nicht über das eigene Territorium hinaus ausgedehnt werde. Vorliegend würden nur Flüge besteuert, deren Abflug im Inland erfolge. Der Steuerentstehungstatbestand nach § 4 LuftVStG werde dadurch aber bereits mit dem Abflug auf inländischem, deutschem Staatsgebiet verwirklicht, während die Fortsetzung des Fluges über fremden Hoheitsgebieten aufgrund der Einteilung in Distanzklassen lediglich die Höhe der Steuer bestimme. Damit sei eine ausreichende, sachbezogene Verknüpfung zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gegeben.

Zudem stünden die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des LuftVStG auch nicht im Widerspruch zu einzelnen Vorschriften des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chikagoer Abkommen), wie des EUUSA Luftverkehrsabkommens sowie des Freundschafts, Handels und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA. Es bestünden insbesondere keine Anknüpfungspunkte an das Recht auf Ein und Durchreise. Die Luftverkehrsteuer sei auch keine Gegenleistung für das Recht auf Ausreise oder für das Recht zur Luftraumnutzung; hierfür sei die vom Bundesverkehrsministerium erteilte Betriebsgenehmigung entscheidend. Die Luftverkehrsteuer sei ferner weder rechtlich noch faktisch eine Einfuhr oder Ausfuhrabgabe auf den im internationalen Verkehr eingesetzten Treibstoff. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Prinzip gleicher Wettbewerbsbedingungen, auf eine unsachgerechte Staffelung der Steuersätze, auf den Gesichtspunkt der einseitigen Begrenzung des Luftverkehrs oder auf das Recht auf freie Preisgestaltung stützen.

Die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des LuftVStG seien auch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Dies gelte auch für die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten und damit für den Vertretungszwang für ausländische bzw. drittländische Unternehmen. Das Gesetz sei angesichts der Gesetzgebungskompetenz des Bundes formell verfassungsgemäß und habe auch nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Die Einbeziehung der Rechtsvorgänge bereits ab dem 1.9.2010 sei verfassungsrechtlich ebenfalls zulässig gewesen.

Das Hessische FG hat gegen sein Urteil, dessen Entscheidungsgründe nunmehr vorliegen, wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zu gelassen. Ein Revisionsaktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.

Hessisches FG, Urteil v. 3.6.2015, 7 K 631/12

Hessisches FG, Pressemitteilung v. 9.9.2015