Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes richtet sich nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige.

Entscheidungsstichwörter

Maßgeblichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für den Begriff des verarbeitenden Gewerbes

Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, dass sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes auch vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige richtet.

2. Die Finanzgerichte haben die für die Zuordnung eines Betriebes zu einem Wirtschaftszweig erheblichen Tatsachen selbst festzustellen und zu würdigen; eine fehlerhafte Einordnung durch die Statistikämter dürfen sie nicht übernehmen.

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 2

Verfahrensgang

Thüringer FG vom 2. April 2008 IV 618/06

Urteil v. 22.9.2011, III R 64/08, veröffentlicht am 1.2.2012