Investitionsabzugsbetrag
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die vorherige Ansparabschreibung (oder -rücklage) durch den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ersetzt.
Der Investitionsabzugsbetrag bietet kleinen und mittleren Betrieben die Möglichkeit, für die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts (in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden 3 Jahren) eine Gewinnminderung um bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilden (insgesamt max. 200.000 EUR je Betrieb im Jahr des Abzugs und den 3 Vorjahren).
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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
386
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
321
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Abschreibung für eine Produktionshalle
292
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
291
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
285
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Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2281
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Anschrift in Rechnungen
196
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Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
182
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Teil 1 - Grundsätze
178
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Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
168
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Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
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Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
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Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
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Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
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Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
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Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
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Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
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Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
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Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
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Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
Heinz-Jürgen Broermann
Mon Jun 03 13:20:45 CEST 2013 Mon Jun 03 13:20:45 CEST 2013
Das problem bei Photovoltaikanlagen ist dass einige FA diese als Neugründung betrachten und eine verbindliche bestellung erwarten, auch wenn die Investition erst im dritten Jahr nach Ansatz erfolgt.
Diese Praxis entbehrt jeder Vernunft.
Außerdem wird das BMF Schreiben von Mai 2009 immer noch angewendet obwohl mittlerweile BFH Urteile vom 20.6.2012 vorliegen , nachdem eine verbindliche Bestellung nicht mehr notwendig ist,.
Hier wird der Steuerpflichtige im Regen stehen gelassen.