Investitionsabzugsbetrag
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die vorherige Ansparabschreibung (oder -rücklage) durch den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ersetzt.
Der Investitionsabzugsbetrag bietet kleinen und mittleren Betrieben die Möglichkeit, für die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts (in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden 3 Jahren) eine Gewinnminderung um bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilden (insgesamt max. 200.000 EUR je Betrieb im Jahr des Abzugs und den 3 Vorjahren).
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
379
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
256
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
213
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
154
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Abschreibung für eine Produktionshalle
132
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Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
117
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Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
109
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Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
107
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5. Gewinnermittlung
99
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Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
98
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Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
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Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026
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Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens
28.05.2026
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Alle am 28.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
28.05.2026
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Neue anhängige Verfahren im Mai 2026
28.05.2026
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Vorzeitige Anforderung einer ESt-Erklärung
28.05.2026
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Erlass von Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Zahlung
27.05.2026
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Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
26.05.2026
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Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Verkauf von Geschäftsanteilen
26.05.2026
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Rechtsanwaltskosten für Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
26.05.2026
Heinz-Jürgen Broermann
Mon Jun 03 11:20:45 UTC 2013 Mon Jun 03 11:20:45 UTC 2013
Das problem bei Photovoltaikanlagen ist dass einige FA diese als Neugründung betrachten und eine verbindliche bestellung erwarten, auch wenn die Investition erst im dritten Jahr nach Ansatz erfolgt.
Diese Praxis entbehrt jeder Vernunft.
Außerdem wird das BMF Schreiben von Mai 2009 immer noch angewendet obwohl mittlerweile BFH Urteile vom 20.6.2012 vorliegen , nachdem eine verbindliche Bestellung nicht mehr notwendig ist,.
Hier wird der Steuerpflichtige im Regen stehen gelassen.