Investitionsabzugsbetrag
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die vorherige Ansparabschreibung (oder -rücklage) durch den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ersetzt.
Der Investitionsabzugsbetrag bietet kleinen und mittleren Betrieben die Möglichkeit, für die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts (in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden 3 Jahren) eine Gewinnminderung um bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilden (insgesamt max. 200.000 EUR je Betrieb im Jahr des Abzugs und den 3 Vorjahren).
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
440
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
288
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
258
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
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Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
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Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
140
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Abschreibung für eine Produktionshalle
137
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Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
136
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Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
135
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Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
123
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Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026
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Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens
11.05.2026
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Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
11.05.2026
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Verspätungszuschlag für Gewinnfeststellungserklärung
11.05.2026
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Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
07.05.2026
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Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
07.05.2026
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Vollverzinsung verstößt nicht gegen das Unionsrecht
07.05.2026
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Alle am 7.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
07.05.2026
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Nichtigkeit von geschätzten Verwaltungsakten
06.05.2026
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Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen
06.05.2026
Heinz-Jürgen Broermann
03.06.2013 13:20 Uhr
Das problem bei Photovoltaikanlagen ist dass einige FA diese als Neugründung betrachten und eine verbindliche bestellung erwarten, auch wenn die Investition erst im dritten Jahr nach Ansatz erfolgt.
Diese Praxis entbehrt jeder Vernunft.
Außerdem wird das BMF Schreiben von Mai 2009 immer noch angewendet obwohl mittlerweile BFH Urteile vom 20.6.2012 vorliegen , nachdem eine verbindliche Bestellung nicht mehr notwendig ist,.
Hier wird der Steuerpflichtige im Regen stehen gelassen.