Investitionsabzugsbetrag
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die vorherige Ansparabschreibung (oder -rücklage) durch den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ersetzt.
Der Investitionsabzugsbetrag bietet kleinen und mittleren Betrieben die Möglichkeit, für die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts (in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden 3 Jahren) eine Gewinnminderung um bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilden (insgesamt max. 200.000 EUR je Betrieb im Jahr des Abzugs und den 3 Vorjahren).
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
310
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
283
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
186
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Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
185
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Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
169
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Abschreibung für eine Produktionshalle
151
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Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
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Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
123
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Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
118
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Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026
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Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe von Versicherungsbeständen
17.04.2026
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Reichweite einer Bekanntgabevollmacht
16.04.2026
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Alle am 16.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.04.2026
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Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
15.04.2026
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Gewerbeertrag bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
13.04.2026
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"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
13.04.2026
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Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
13.04.2026
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Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
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Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
Heinz-Jürgen Broermann
Mon Jun 03 11:20:45 UTC 2013 Mon Jun 03 11:20:45 UTC 2013
Das problem bei Photovoltaikanlagen ist dass einige FA diese als Neugründung betrachten und eine verbindliche bestellung erwarten, auch wenn die Investition erst im dritten Jahr nach Ansatz erfolgt.
Diese Praxis entbehrt jeder Vernunft.
Außerdem wird das BMF Schreiben von Mai 2009 immer noch angewendet obwohl mittlerweile BFH Urteile vom 20.6.2012 vorliegen , nachdem eine verbindliche Bestellung nicht mehr notwendig ist,.
Hier wird der Steuerpflichtige im Regen stehen gelassen.