Investitionsabzugsbetrag
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die vorherige Ansparabschreibung (oder -rücklage) durch den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ersetzt.
Der Investitionsabzugsbetrag bietet kleinen und mittleren Betrieben die Möglichkeit, für die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts (in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden 3 Jahren) eine Gewinnminderung um bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilden (insgesamt max. 200.000 EUR je Betrieb im Jahr des Abzugs und den 3 Vorjahren).
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
385
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
214
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
212
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
163
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Abschreibung für eine Produktionshalle
124
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Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
92
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Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
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Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
90
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5. Gewinnermittlung
90
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Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
88
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Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
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Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
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Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
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Rückforderung einer auf ein "Insolvenzanderkonto" eingegangenen Zahlung
22.06.2026
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Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
19.06.2026
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Alle am 18.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
18.06.2026
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Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht
18.06.2026
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Postlaufzeiten und Zugangsvermutung
17.06.2026
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Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
16.06.2026
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Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen
16.06.2026
Heinz-Jürgen Broermann
Mon Jun 03 11:20:45 UTC 2013 Mon Jun 03 11:20:45 UTC 2013
Das problem bei Photovoltaikanlagen ist dass einige FA diese als Neugründung betrachten und eine verbindliche bestellung erwarten, auch wenn die Investition erst im dritten Jahr nach Ansatz erfolgt.
Diese Praxis entbehrt jeder Vernunft.
Außerdem wird das BMF Schreiben von Mai 2009 immer noch angewendet obwohl mittlerweile BFH Urteile vom 20.6.2012 vorliegen , nachdem eine verbindliche Bestellung nicht mehr notwendig ist,.
Hier wird der Steuerpflichtige im Regen stehen gelassen.