Imbissstand: Abgrenzung Essenslieferung oder Restaurationsleistung
Hintergrund
Die Abgabe von Speisen und Getränken ist nicht begünstigt und unterliegt dem Regelsteuersatz (19 %). Zu entschieden war, ob der Verkauf verzehrfertig zubereiteter Speisen aus einem Imbisswagen dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegt. An dem Wagen befindet sich ein umlaufendes Brett, an dem gegessen werden kann (Verzehrbrett). Das Finanzamt schätzte den Umfang des Verzehrs an Ort und Stelle auf 70 % und unterwarf die Umsätze insoweit dem Regelsteuersatz. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt, da das Dienstleistungselement (Bedienung, Sitzgelegenheiten usw.) nicht qualitativ überwiege. Auf die Revision des Finanzamts legte der BFH die Problematik dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, der entschied, die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an lediglich behelfsmäßigen Vorrichtungen (Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit) sei keine Restaurationsleistung, wenn die Dienstleistungselemente nicht überwiegen.
Entscheidung
Dem EuGH folgend wies der BFH die Revision zurück. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung ist die qualitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen. Da der Verkäufer keine über die einfache, standardisierte Zubereitung von Lebensmitteln und die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen hinausgehende Leistungen erbracht hat, stellt die Lieferung das überwiegende Element dar. Denn die Vorrichtungen (Verzehrbrett ohne Sitzgelegenheit) erfordern nur einen geringfügigen personellen Einsatz. Der BFH bestätigte daher das FG, dass dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferungen vorliegen.
Hinweis
In dem ebenfalls am 30.6.2011 ergangenen Urteil V R 18/10 stellt der BFH klar, dass bei Bereitstellung von Garderobe, Toiletten, Geschirr, Mobiliar usw. Dienstleistungen vorliegen, die für Restaurationsleistungen charakteristisch sind. Aber auch allein schon die Bereitstellung von Mobiliar (Tisch mit Sitzgelegenheit - Bierzeltgarnitur) genügt, um die Schwelle zum Restaurationsumsatz zu überschreiten. Nicht ausreichend dafür ist allerdings das Vorhandensein von Mobiliar, das nicht vom Unternehmer, sondern von einem Dritten - auch wenn im Interesse des Unternehmers - zur Verfügung gestellt wird. Tische und Bänke eines Standnachbarn oder eine von der Gemeinde der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Bank sind daher unbeachtlich.
Urteil v. 30.6.2011, V R 35/08, veröffentlicht am 24.8.2011
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
446
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
404
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
359
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
359
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
281
-
5. Gewinnermittlung
234
-
Anschrift in Rechnungen
227
-
Teil 1 - Grundsätze
218
-
Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung
210
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
210
-
Formeller Buchführungsmangel bei fehlendem Ausweis von Stornobuchungen
17.11.2025
-
Entkräftung der Bekanntgabevermutung bei strukturellem Zustellungsdefizit
17.11.2025
-
Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen
17.11.2025
-
Verluste einer belgischen Betriebsstätte
14.11.2025
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
13.11.2025
-
Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
13.11.2025
-
Alle am 13.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
13.11.2025
-
Vorlage zur Prüfung eines "Treaty Override" unzulässig
13.11.2025
-
Nutzungspflicht des beA in eigener Sache
12.11.2025
-
§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres
10.11.2025