Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisierten Speisen bei lediglich behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen wie Theken oder Ablagebretter zum Verzehr im Stehen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.

Hintergrund

Die Abgabe von Speisen und Getränken ist nicht begünstigt und unterliegt dem Regelsteuersatz (19 %). Zu entschieden war, ob der Verkauf verzehrfertig zubereiteter Speisen aus einem Imbisswagen dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegt. An dem Wagen befindet sich ein umlaufendes Brett, an dem gegessen werden kann (Verzehrbrett). Das Finanzamt schätzte den Umfang des Verzehrs an Ort und Stelle auf 70 % und unterwarf die Umsätze insoweit dem Regelsteuersatz. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt, da das Dienstleistungselement (Bedienung, Sitzgelegenheiten usw.) nicht qualitativ überwiege. Auf die Revision des Finanzamts legte der BFH die Problematik dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, der entschied, die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an lediglich behelfsmäßigen Vorrichtungen (Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit) sei keine Restaurationsleistung, wenn die Dienstleistungselemente nicht überwiegen.

Entscheidung

Dem EuGH folgend wies der BFH die Revision zurück. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung ist die qualitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen. Da der Verkäufer keine über die einfache, standardisierte Zubereitung von Lebensmitteln und die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen hinausgehende Leistungen erbracht hat, stellt die Lieferung das überwiegende Element dar. Denn die Vorrichtungen (Verzehrbrett ohne Sitzgelegenheit) erfordern nur einen geringfügigen personellen Einsatz. Der BFH bestätigte daher das FG, dass dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferungen vorliegen.

Hinweis

In dem ebenfalls am 30.6.2011 ergangenen Urteil V R 18/10 stellt der BFH klar, dass bei Bereitstellung von Garderobe, Toiletten, Geschirr, Mobiliar usw. Dienstleistungen vorliegen, die für Restaurationsleistungen charakteristisch sind. Aber auch allein schon die Bereitstellung von Mobiliar (Tisch mit Sitzgelegenheit - Bierzeltgarnitur) genügt, um die Schwelle zum Restaurationsumsatz zu überschreiten. Nicht ausreichend dafür ist allerdings das Vorhandensein von Mobiliar, das nicht vom Unternehmer, sondern von einem Dritten - auch wenn im Interesse des Unternehmers - zur Verfügung gestellt wird. Tische und Bänke eines Standnachbarn oder eine von der Gemeinde der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Bank sind daher unbeachtlich.

Urteil v. 30.6.2011, V R 35/08, veröffentlicht am 24.8.2011