Geringfügige betriebliche Nutzung eines Arbeitszimmers
In dem Urteilsfall erzielte die Klägerin gewerbliche Einkünfte durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Sie begehrte den steuerlichen Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers. Das FG Rheinland-Pfalz stellte fest, dass das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Ein Betriebsausgabenabzug kam hierfür nicht infrage.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.1.2018, 6 K 2234/17, veröffentlicht am 21.2.2018
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