Geringfügige betriebliche Nutzung eines Arbeitszimmers

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nur geringfügiger beruflicher Nutzung steuerlich nicht abzugsfähig sind.

In dem Urteilsfall erzielte die Klägerin gewerbliche Einkünfte durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Sie begehrte den steuerlichen Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers. Das FG Rheinland-Pfalz stellte fest, dass das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Ein Betriebsausgabenabzug kam hierfür nicht infrage.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.1.2018, 6 K 2234/17, veröffentlicht am 21.2.2018