Sanktion bei zu Unrecht beantragter Ausfuhrerstattung rechtmäßig?
Werden landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Europäischen Union (EU) in Drittländer ausgeführt, kann der Exporteur für bestimmte Ausfuhrerzeugnisse die Gewährung einer Subvention (sog. Ausfuhrerstattung) beantragen, die den Unterschied zwischen den im Vergleich zu den Weltmarktpreisen höheren Unionspreisen der Erzeugnisse ausgleicht und damit ihre Vermarktung in Drittländern ermöglicht. Stellt sich heraus, dass der Exporteur eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, muss er nicht nur den zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzahlen, sondern darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 50 % dieses Betrags entrichten.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Klägerin Rindfleisch ausgeführt, das aus sog. Isolierschlachtbetrieben stammte und wegen der insoweit bestehenden Vertriebsbeschränkungen als von nicht handelsüblicher Qualität anzusehen war und für das deshalb Ausfuhrerstattung nicht beansprucht werden konnte. Die Klägerin hatte deshalb zwar einerseits eine höhere als die ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt, andererseits aber mit ihrem Antrag Genusstauglichkeitsbescheinigungen des Veterinäramts vorgelegt, die die Herkunft des Rindfleischs erkennen ließen.
Der BFH hatte Zweifel, ob auch in einem solchen Fall, in dem sich bereits aus dem Antrag und den dazugehörigen Unterlagen kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung ergibt, der Antrag auf Ausfuhrerstattung also sofort abgelehnt werden könnte, eine Verwaltungssanktion gegen den Exporteur verhängt werden kann oder ob die Sanktion nicht vielmehr voraussetzt, dass der Antrag einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung scheinbar vorgibt. Bei Zweifeln eines nationalen Gerichts an der Auslegung des anzuwendenden Unionsrechts ist die Zweifelsfrage vom EuGH zu beantworten.
(BFH, Beschluss v. 7.9.2011, VII R 45/10)
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
601
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
404
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
382
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
369
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Anschrift in Rechnungen
265
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
255
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
253
-
Teil 1 - Grundsätze
246
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
221
-
Verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F.
12.12.2025
-
Besonderes Aussetzungsinteresse bei AdV-Anträgen zur Grundsteuer
12.12.2025
-
Mülheim durfte Grundsteuer-Hebesatz auf 890 % erhöhen
12.12.2025
-
Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung
11.12.2025
-
Keine Einziehung und Verwertung eines havarierten Öltankers aus der sog. Schattenflotte
11.12.2025
-
Alle am 11.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
11.12.2025
-
BFH hält Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform
10.12.2025
-
Höhere Grundsteuerhebesätze für Nichtwohngrundstücke
09.12.2025
-
Kosten für ein Verkehrswertgutachten
09.12.2025
-
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
08.12.2025