Rechtsprechung

Entnahme einbringungsgeborener Anteile (BFH)


Der Inhaber im Betriebsvermögen gehaltener einbringungsgeborener Anteile hat keinen Entnahmegewinn zu versteuern, wenn er die Anteile verschenkt.

Entscheidungsstichwörter

Entnahme einbringungsgeborener Anteile

Leitsatz

Der Inhaber im Betriebsvermögen gehaltener einbringungsgeborener Anteile muss keinen Entnahmegewinn versteuern, wenn er die Anteile verschenkt (entgegen BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 21.12).

Normenkette

UmwStG 2002 § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1

EStG 2002 § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1

Verfahrensgang

FG Düsseldorf vom 11. November 2009  15 K 4209/08 E (EFG 2010, 458)

Urteil v. 12.10.2011, I R 33/10, veröffentlicht am 21.12.2011


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