Einheitsbewertung: Mehrere Windkraftanlagen keine wirtschaftliche Einheit (BFH)
Hintergrund:
E ist Eigentümer eines Grundstücks, das aus zehn Teilflächen besteht, auf denen eine KG aufgrund eines Nutzungsvertrages jeweils eine Windkraftanlage errichtet hat. Zwischen den Teilflächen befinden sich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des E gehörende Grundstücksflächen. Das Finanzamt bewertete im Wege der Nachfeststellung die mit den einzelnen Windkraftanlagen bebauten Teilflächen als eine einzige wirtschaftliche Einheit. Der Auffassung des E, allein die mit den Windkraftanlagen bebauten Flächen, nicht aber die von ihm landwirtschaftlich genutzten Teilbereiche seien als unbebautes Grundstück zu bewerten, folgte das Finanzamt nicht. Es ließ in der Einspruchsentscheidung lediglich die Wegeflächen außer Ansatz und setzte den Einheitswert entsprechend herab. Das Finanzgericht gab der Klage des E statt.
Entscheidung des BFH:
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück.
Die zehn Teilflächen seien wegen der fehlenden räumlichen Verbindung als gesonderte wirtschaftliche Einheiten anzusehen und deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG jeweils für sich zu bewerten. Die Teilflächen würden weder durch den einheitlichen Nutzungsvertrag noch durch die auf ihnen errichteten Windkraftanlagen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Die Windkraftanlagen stellten nämlich ihrerseits jeweils eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter dar. Das gelte nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn die einzelnen Anlagen durch eine Verkabelung untereinander und mit der Übergabestation, an der der von den Anlagen erzeugte Strom in das Stromnetz eingespeist wird, verbunden seien (BFH, Urteil v. 14.4.2011, IV R 46/09, BFH/NV 2011 S. 1232). Die Voraussetzungen für die vom Finanzamt vorgenommene Nachfeststellung seien deshalb nicht erfüllt.
Hinweis:
Ob für die Teilflächen ein einziger Einheitswert oder ob für jede Teilfläche ein eigener Einheitswert festgestellt wird, ist für die Höhe der Grundsteuer im Ergebnis unerheblich.
Urteil v. 25.1.2012, II R 25/10, veröffentlicht am 28.3.2012
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