Außergewöhnliche Belastung: Sanierungskosten eines Fertighauses (FG)
Hintergrund:
Im Streitjahr 2008 haben die Kläger die Außenfassade ihres Fertighauses sanieren lassen, und die Aufwendungen in Höhe von 32.653,60 EUR als agB geltend gemacht. Obwohl die Kläger dem Finanzamt eine Bescheinigung des Facharztes für Pneumologie vorgelegt haben, nach der die Sanierung ihres Fertighauses wegen einer Belastung durch atemwegsschädliche Substanzen erforderlich gewesen sei, hat das Finanzamt die Aufwendungen nicht als agB anerkannt, da die Gesundheitsgefähr-dung nicht vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen durch ein Gutachten nachgewiesen worden sei.
Im Klageverfahren trugen die Kläger vor, das in dem Holzschutzmittel Xylamon verwendete PCP gelte als krebserregend und sei seit 1989 verboten. Für Asbest habe der BFH (Urteil v. 9.8.2001, III R 6/01) ausdrücklich festgestellt, dass die Gesundheitsgefährlichkeit von Asbest nicht durch ein vorheriges Gutachten nachgewiesen werden müsse.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG ist Voraussetzung für eine Anerkennung als agB, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor Durchführung der Sanierung von einer zuständigen amtlichen Stelle erstelltes Gutachten nachgewiesen wird. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es unverzichtbar, dass der Nachweis in einer qualifizierten Weise erbracht wird, um damit die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern, mit der in besonderem Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art nach auch deshalb getätigt werden, um Krankheiten lediglich vorzubeugen (BFH, Urteil v. 9.8.2001, III R 6/01). Im Streitfall haben die Kläger nicht durch ein vorher erstelltes Gutachten nachgewiesen, dass die Sanierung ihres Fertighauses zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von PCB, Lindan und/oder eines anderen Schadstoffs in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich war.
Praxishinweis:
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter Az. VI R 21/11 geführt. In vergleichbaren Fällen ist es trotz der mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 17/09 und VI R 16/09) geänderten Rechtsprechung des BFH aus Gründen der Beweisvorsorge ratsam, vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen die konkrete Gesundheitsgefährdung durch entsprechende amtliche Gutachten feststellen zu lassen.
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