Besteuerungsrecht Deutschlands für Arbeitslohn eines niederländischen Berufskraftfahrers
In dem Urteilsfall klagte ein Berufskraftfahrer, der in den Streitjahren 2013 und 2014 in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. Angestellt war er bei einem Unternehmen in den Niederlanden. Der Kläger fuhr bei seinen Touren durch Deutschland, die Niederlande sowie sogenannte Drittstaaten (z.B. Belgien und Schweiz). Fraglich war, in welchem Land seine Einkünfte zu versteuern waren. Der Kläger ging davon aus, dass Deutschland nur den Teil seiner Einkünfte besteuern dürfe, der auf Tage entfalle, an denen er ausschließlich in Deutschland gefahren sei. Er verwies u.a. darauf, dass der übrige Teil seiner Einkünfte bereits in den Niederlanden versteuert worden war.
Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn
Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass nur der Arbeitslohn, der auf Tage entfiel, an denen der Kläger ausschließlich in den Niederlanden gefahren war, in Deutschland steuerfrei sei. Wenn der Kläger an einem Tag eine sowohl durch die Niederlande als auch durch andere Staaten führende Fahrtstrecke zurückgelegt hatte, sei die Hälfte des anteiligen Arbeitslohns in Deutschland zu versteuern. Das Finanzgericht bestätigte die vom Finanzamt durchgeführte Besteuerung und wies die Klage ab. Hinsichtlich der Aufteilung wies das Gericht darauf hin, dass entgegen der Verwaltungsauffassung die Aufteilung nicht zwingend hälftig erfolgen muss. Möglich sei auch eine Aufteilung anhand der im jeweiligen Staat erbrachten Arbeitsstunden. Diese kann auch geschätzt werden.
Das FG Düsseldorf wies darauf hin, dass die niederländische Besteuerung teilweise zu Unrecht erfolgt sei und verwies auf ein mögliches Verständigungsverfahren.
FG Düsseldorf, Urteil v. 13.11.2018, 10 K 2203/16 E, veröffentlicht mit dem Dezember-Newsletter des FG Düsseldorf
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