Anfechtung einer Tilgungsbestimmung wegen Drohung
Hintergrund: Gesetzliche Regelung
Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO gilt dies auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt.
Zu klären war im Urteilsfall die Frage, ob jemandem, der zur Zahlung einer fremden Steuerschuld genötigt bzw. erpresst wurde, ein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO zusteht.
Sachverhalt: Zahlung auf eine fremde Steuerschuld
- Die Klägerin überwies am 24.2.2021 von ihrem Privatkonto 20.211 EUR an das Finanzamt (FA). Als Verwendungszweck wurde "00000000000 EST 2019 X" angegeben. Das FA ordnete die Zahlung dem X zu, da dieser unter der angegebenen Steuernummer geführt und bei diesem am Folgetag eine Nachzahlungsschuld in entsprechender Höhe fällig wurde.
- Am 4.6.2021 beantragte die Klägerin die Erstattung des überwiesenen Betrags. Sie gab an, dass die Überweisung versehentlich erfolgt sei. Die Zahlung sei mithin rechtsgrundlos erfolgt. Das FA sei ungerechtfertigt bereichert worden.
- Das FA lehnte die Erstattung ab, da der Anspruch des FA aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO durch Zahlung (§ 224 AO), die dem Steuerpflichtigen X habe zugeordnet werden können, erloschen sei.
- Zur Erstattung sei zudem gemäß § 37 AO nur derjenige berechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden sei, ohne dass es darauf ankomme, von wem oder mit wessen Mitteln die Zahlung geleistet worden sei.
- Am 18.6.2021 gab die Klägerin an, der Zahlung habe weder ein Auftrags- noch ein Anweisungsverhältnis zugrunde gelegen, sodass sie rein vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums erkläre. Das Schreiben wurde von ihrem Prozessbevollmächtigten abgefasst.
- Das FA wertete dieses Schreiben als Einspruch gegen die Ablehnung der Erstattung und führte mit Schreiben vom 25.6.2021 u.a. aus, dass der Einkommensteuerbescheid an die Steuerberatungsgesellschaft Y gegangen sei, die X vertrete. Die Klägerin sei Mitarbeiterin dieser Gesellschaft und habe Zugang zu dem Bescheid des X gehabt. Der Betrag sei zudem erst nach mehr als zwölf Wochen zurückgefordert worden.
- Am 22.12.2021 machte die Klägerin dann erstmals geltend, sie habe die Zahlung nicht freiwillig geleistet. Sie sei von X erpresst beziehungsweise rechtswidrig bedroht worden.
Nach Zurückweisung des Einspruchs blieb auch die Klage erfolglos. Im Revisionsverfahren machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr stehe ein Erstattungsanspruch zu, der "auf § 37 Abs. 2 AO sui generis in weiter Auslegung" gestützt werde. Eine Ausnahme sei gegeben, wenn die Zahlung aufgrund einer strafrechtlichen Nötigung oder Erpressung erfolgt sei.
Entscheidung: Anfechtung der Tilgungsbestimmung möglich
Der BFH hält die Revision der Klägerin für begründet, hebt die Vorentscheidung auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Tilgungsbestimmung kann vom Dritten abgegeben werden
Der BFH führt aus, dass derjenige, der als Dritter i.S.v. § 48 Abs. 1 AO eine Leistung bewirkt hat, die Tilgungsbestimmung im Falle einer widerrechtlichen Drohung anfechten kann. Ihm steht dann selbst ein Erstattungsanspruch zu. Zwar wird in § 225 Abs. 1 AO nur der „Steuerpflichtige“ bezüglich der Tilgungsbestimmung genannt; die Regelung ist aber auf den Fall, dass ein Dritter gemäß § 48 Abs. 1 AO die Leistung bewirkt, entsprechend anzuwenden.
Grundsätzlich ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung gezahlt worden ist. Es kommt nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln die Leistung bewirkt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, so wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte.
Im Streitfall ist das Finanzgericht (FG) danach zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der von ihrem Privatkonto getätigten Überweisung eine Leistung als „Dritte“ i.S.v. § 48 AO auf Rechnung des X bewirkt hat, sodass die Steuerschuld des X erloschen ist und auch nur dieser als Steuerschuldner gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO erstattungsberechtigt sei.
Tilgungsbestimmung kann grds. nicht einseitig rückwirkend geändert werden
§ 48 Abs. 1 AO setzt stillschweigend voraus, dass der Dritte gegenüber dem FA eine Erklärung abgibt, aus der sich ergibt, dass seine Leistung dem Steuerschuldverhältnis eines (anderen) Steuerpflichtigen zugerechnet werden soll. Die Tilgungsbestimmung kann nicht einseitig rückwirkend geändert werden. Der Dritte kann sie nach §§ 119 ff. und §§ 123 f. BGB allerdings anfechten.
Anfechtung der Tilgungsbestimmung
Ist die Tilgungsbestimmung infolge einer Anfechtung wegen Drohung nachträglich weggefallen, steht dem Dritten ausnahmsweise selbst ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AO zu. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO soll gewährleisten, dass den Finanzbehörden nicht zugemutet wird, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin überprüfen zu müssen, wer von ihnen im Innenverhältnis auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat.
Diese Zielsetzung muss aber jedenfalls dann zurücktreten, wenn es um eine Anfechtung wegen Drohung nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB geht. Diese Regelung gewährleistet, dass eine Willenserklärung, die nicht als Ausdruck freier rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung angesehen werden kann, weil die Willensbildung des Erklärenden von Täuschung oder Drohung beeinflusst ist, der Anfechtung unterliegt.
FA musste Drohung nicht kennen
Dass es im Fall einer Anfechtung wegen Drohung nicht darauf ankommt, ob das FA Kenntnis von der Drohung hatte, entspricht der gesetzlichen Wertung des § 123 Abs. 2 BGB, der die Tatbestandsalternative einer Drohung nicht nennt. Anders als bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 BGB setzt die Anfechtung wegen einer Drohung nicht voraus, dass der Erklärungsempfänger die Drohung kannte oder kennen musste.
Weitere Aufklärung zu der Drohung erforderlich
Das FG hat zu der Frage, ob die Klägerin im Sinne von § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB widerrechtlich durch eine Drohung des X zu der am 24.2.2021 vorgenommenen Überweisung bestimmt worden ist, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das FG wird Gelegenheit haben, dies im zweiten Rechtsgang zu prüfen. Dabei wird auch zu beachten sein, dass die Beweislast oder Feststellungslast für das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB einschließlich der Tatsachen, die die Widerrechtlichkeit der Drohung begründen, derjenige trägt, der sich auf die Anfechtung beruft. Das ist regelmäßig der Anfechtende. Die Klägerin wird über die bisherigen Andeutungen hinaus konkret darlegen müssen, in welcher Weise sie durch X widerrechtlich bedroht worden ist. Sie wird zudem auch nachvollziehbar darlegen müssen, warum sie zunächst nur geltend gemacht hat, sie habe sich bei der Überweisung in einem Irrtum befunden, ohne zu erläutern, worin dieser Irrtum bestand, obgleich bereits das Schreiben vom 18.6.2021 durch ihren Prozessbevollmächtigten abgefasst wurde; erst wesentlich später, mit Schreiben vom 22.12.2021, hat sie sich erstmals auf die – behauptete – Drohung berufen.
BFH, Urteil v. 19.3.2025, X R 20/23; veröffentlicht am 20.6.2025
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