Amtliche AfA-Tabellen sind nur für das Finanzamt bindend
Sachverhalt:
Das FG hatte über die Nutzungsdauer einer Kartoffelhalle in einem L+F-Betrieb zu entscheiden. Das FA ging nach bausachverständiger Begutachtung von der üblichen Nutzungsdauer des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG von 33 1/3 Jahren aus, während der Kläger sich auf eine vom Hersteller angeforderte Bescheinigung und auf die amtliche AfA-Tabelle berief, die eine Nutzungsdauer von 17 Jahren für Gebäude in Leichtbauweise ausweisen.
Entscheidung:
Das FG stellte fest, dass die amtlichen AfA-Tabellen für das FA den Charakter einer Dienstanweisung besitzen. Für den Steuerpflichtigen handele es sich dagegen um das Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung, das er annehmen kann, aber nicht muss. Danach sei die Anwendung der AfA-Tabellen aus Gleichheits- und Gerechtigkeitsgesichtspunkten zwingend geboten. Es seien keine Umstände erkennbar, wonach die dort ausgewiesene Nutzungsdauer den hier entschiedenen Einzelfall nicht vertretbar abbilde. Ein Abweichen von der amtlichen AfA-Tabelle durch das FA verlange auch eine Auseinandersetzung mit den eigenen Begriffsbestimmungen und Erkenntnisgrundlagen. Es könne sich insoweit nicht auf ein Sachverständigengutachten stützen, das diese Vorgaben nicht erfüllt.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Werten der AfA-Tabelle um grobe Schätzungen handelt, die auch der Verwaltungsvereinfachung dienen und für eine gleichmäßige Anwendung sorgen. Da der Kläger nichts weiter begehre, sei die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachten entbehrlich und der Klage stattzugeben.
Praxishinweis:
Das Urteil ist für die Steuerpflichtigen ausschließlich begünstigend. Das FA ist an die amtlichen AfA-Tabellen gebunden, wohingegen der Steuerpflichtige die Option hat, ggf. durch Einholung eines Gutachtens die Anwendung einer für ihn günstigeren Nutzungsdauer zu begründen. Ist die im Gutachten festgestellte Nutzungsdauer für ihn ungünstiger, kann er sich auf die amtliche AfA-Tabelle berufen.
Gegen die Entscheidung hat das FA NZB eingelegt (Az. des BFH: IV B 74/14).
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