Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung
Der BFH hatte mit den Urteilen vom 18.6.2015 (VI R 45/13 und VI R 66/13) entschieden, dass bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person deren Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht abgezogen werden können. In dem Verfahren 2 BvR 1853/15 muss das BVerfG nun klären, ob die Auffassung des BFH zutreffend ist.
In dem Verfahren VI R 45/13 war streitig, ob bei der Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zu kürzen sind. Im Streitfall unterhielten die Kläger ihren Sohn, welcher sich in Ausbildung befand und eine jährliche Vergütung von 7.944 EUR brutto erhielt. Die Kläger machten den Unterhalt für ihren Sohn nach § 33a EStG geltend und zogen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab. Der BFH erkannte dagegen die Arbeit-nehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 902 EUR nicht als Abzüge an, mit der Folge, dass sich der nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähige Betrag entsprechend verminderte.
Mi ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Entscheidung des BFH gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber habe mit der Streichung des Verweises auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG lediglich verhindern wollen, dass die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung doppelt (Erhöhung des Höchstbetrags und Minderung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person) berücksichtigt werde. Dies gelte jedoch nicht für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Einkünfte und Bezüge könnten nur solche Beträge sein, die der unterstützten Person tatsächlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Das sei bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht der Fall. Die Leistungsfähigkeit einer unterstützten Person mindere sich um die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Daher müssten diese Beträge wie bis zum Jahr 2009 in voller Höhe bei der Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden, wobei im Ergebnis nicht entscheidend sei, ob dies durch eine Erhöhung des Höchstbetrags oder durch eine Minderung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person geschehe.
Beispiel
| Berechnung | Eltern | Berechnung | Finanzamt | |
| Höchstbetrag 2015 | 8.472 | 8.472 | ||
| + Krankenversicherung | 56 | 561 | ||
| + Pflegeversicherung | 94 | 94 | ||
| = Höchstbetrag 2015 | 9.127 | 9.127 | ||
| Einkünfte des Sohnes | 8.000 | 8.000 | ||
| ./. Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.000 | 1.000 | ||
| ./. Rentenversicherung | 748 | 0 | ||
| ./. Arbeitslosenversicherung | 120 | 0 | ||
| ./. Anrechnungsfreibetrag | 624 | 624 | ||
| Minderungsbetrag | 5.508 | 5.508 | 6.376 | 6.376 |
| Abziehbarer Betrag | 3.619 EUR | 2.751 EUR |
Praxis-Tipp
In vergleichbaren Fällen sollten Eltern sich unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG (2 BvR 1853/15) gegen die Berechnung der abziehbaren Beträge durch das FA mit einem Einspruch wehren, und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Vor dem Hintergrund, dass das BVerfG bereits mit Beschluss vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) zum Kindergeld entschieden hat, dass die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen sind, ist es m. E. durchaus möglich, dass das BVerfG auch in dem Verfahren 2 BvR 1853/15 zu Gunsten der Stpflichtigen entscheidet.
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