Weitere aktuelle Punkte in Kurzform

Die nachfolgende Übersicht ist als praktische Checkliste gedacht - faktisch zum Abhaken während der Bearbeitung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011:

Das BMF hat mit Schreiben vom 12.12.2011 (IV D 3 - S 7015/11/10003) die aktuelle Rechtslage bzgl. folgender Punkte in den UStAE eingearbeitet:

  • Abgabe monatlicher Zusammenfassender Meldungen,
  • Einspeisevergütung für Solarstrom,
  • Regeln zu Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
  • Leistungen von Orchestern, Theatern oder Chören,
  • Definition von Ingenieurleistungen,
  • Verwaltung von Sporthallen durch gemeinnützige Vereine,
  • Vertrauensschutz bei der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung,
  • Umsätze zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises,
  • Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG und
  • zur Istversteuerung.

Das BMF hat sich im umfangreichen Schreiben vom 2.1.2012 (IV D 2 - S 7300/11/10002) zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung nach §§ 15, 15a UStG unter Berücksichtigung aktueller BFH-Urteile zu Betriebsausflug, Grundstücksüberlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer, Erschließungskosten, Beteiligungsverkauf sowie Marktplatzsanierung geäußert, was auf alle offenen Fälle anzuwenden ist.

Von der Umsatzsteuer befreit sind seit Juli 2010 nach § 4 Nr. 11b UStG Post-Universaldienstleistungen. Liegt einem Unternehmer keine Bescheinigung des BZSt über die Steuerbefreiung vor, sind seine Leistungen selbst dann steuerpflichtig, wenn es sich um begünstigte Umsätze handelt (BMF, Schreiben v. 21.10.2010, BStBl 2010 I S. 1192).

Dauerleistungen werden nicht mehr erst dann besteuert, wenn sie insgesamt erbracht wurden. Es muss zumindest eine jährliche Besteuerung erfolgen, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist (§ 13b Abs. 3 UStG).

Unternehmer müssen in der Jahreserklärung zusätzlich auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die die Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat die Steuer schulden, in dem sie ansässig sind.

Die Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG bzw. der Widerruf ist ab dem Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung nicht mehr möglich (BMF, Schreiben v. 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 768 und Abschn. 9.1 Abs. 3 UStAE).

Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse sind zwei Fälle zu unterscheiden  (BFH, Urteil v. 9.12.2010, V R 17/10, BFH/NV 2011 S. 717): Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn die Bruttokosten einer Betriebsveranstaltung pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 EUR nicht übersteigen. Der Vorsteuerabzug scheidet aber aus, wenn die Freigrenze überschritten ist, dafür ist dann auch keine Wertabgabe zu versteuern.

Das Recht auf Vorsteuerabzug ist nur dann gegeben, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für Ausgangsumsätze verwendet, die entweder steuerpflichtig oder (wie etwa bei einer Ausfuhrlieferung) gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich (BFH 27.1.2011, V R 38/09, BFH/NV 2011 S. 727, v. 9.12.2011, V R 17/10 sowie vom 13.1.2011, V R 12/08. Daher entfällt der Vorsteuerabzug z.B. beim Beteiligungsverkauf für damit zusammenhängende Beratungskosten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.10.2011, 7 K 7313/10).

Der EuGH hat sich mit Urteil vom 10.11.2011 (C-444/10) detailliert zur Frage der Nichtsteuerbarkeit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG geäußert. Sie kann - entgegen der Auffassung von BFH und Finanzverwaltung selbst dann vorliegen, wenn mit dem Käufer kein langfristiger Mietvertrag geschlossen wird. Ist für eine wirtschaftliche Tätigkeit kein besonderes Geschäftslokal mit Ladeneinrichtung erforderlich, kann eine Übertragung eines Gesamtvermögens auch ohne Übereignung dieser unbeweglichen Sache vorliegen. Darüber hinaus hatte der BFH entschieden, dass die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen keine Geschäftsveräußerung darstellt (Urteil v. 27.1.2011, V R 38/09). Hierzu wurde Abschn. 1.5 Abs. 6 UStAE entsprechend geändert (BMF, Schreiben v. 3.1.2012, IV D 2 - S 7100-b/11/10001).

Dem EuGH liegen unter C-395/11 Fragen zur Umkehr der Steuerschuld in der Baubranche vor, inwieweit auch sich dies auch auf Lieferungen erstreckt und nur für Empfänger mit zumindest 10 % Bauleistungen gilt (Vorlage BFH, Beschluss v. 30.6.2011, V R 37/10). Sollte das gegen EU-Recht verstoßen, können sich hieraus in der Praxis viele Rechtsfolgen ergeben. Unternehmer sollten zunächst die geltenden Regeln anwenden und ein Urteil abwarten.

Gehört ein gemischt-genutztes Gebäude mehreren Personen zusammen und nutzt es nur ein Partner teilweise unternehmerisch, wird der andere durch die Vermietung seines Anteils nicht wirtschaftlich tätig und kann keine Vorsteuer absetzen (BFH, Urteil vom 7.7.2011, V R 41/09).

Ein Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bei Anlagegütern ab 2012 nur noch uneingeschränkt nutzen, wenn der Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört (BMF, Schreiben v. 11.10.2011, IV D 2 - S 7421/07/10002).

Ein Unternehmer haftet gegenüber dem Finanzamt auch dann für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlichen Inhalte des § 14 Abs. 4 UStG enthält oder vermeintlich als eine solche angesehen wird und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteil v. 17.2.2011, V R 39/09, BStBl 2011 II S. 734). Er kann sich jetzt nicht mehr mit dem Argument vor der Haftung retten, dass nur formale Fehler vorliegen.

Praxis-Tipp: Ausgestellte Rechnungen sind dahingehend im Rahmen der Erklärungserstellung zu prüfen. Generell sollte sich der abweichende Charakter von Angeboten oder Kostenvoranschlägen über künftige Leistungen schon eindeutig aus Aufmachung und Bezeichnung ergeben, um die irrtümliche Einstufung als Rechnung zu vermeiden.

Ein Unternehmer, der Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, führt keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen aus. Das ist zwingend auf die ab dem 1.10.2011 ausgeführten Umsätze anzuwenden (BMF, Schreiben v. 5.10.2011, IV D2 - S 7100/08/10009 :002).

Beim Unternehmer sind innergemeinschaftliche Lieferungen steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG durch Nachweis zwar vorliegen, jedoch bewusst die Identität der wahren Erwerber zum Umsatzsteuerbetrug verschleiern (BMF, Schreiben v. 26.9.2011, IV D 3 - S 7141/08/10001 und BFH, Urteil v. 11.8.2011, V R 50/09).

Stellen Unternehmer ihren als freien Mitarbeiter beschäftigten Handelsvertretern ein Kfz zur Nutzung zur Verfügung, hat dies nach der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 5.4.2011 (7100) verschiedene Auswirkungen auf die Umsatzsteuer sowie den Vorsteuerabzug beim Handelsvertreter. Das sollte vor Erstellung der Jahreserklärung beachtet werden.

Die praxisrelevanten BMF-Schreiben zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Kälte- und Wärme, Industrieschrott, Altmetall, sonstigen Abfallstoffe, Gold sowie für die Reinigung von Gebäuden zum 1.1.2011 (vom 4.2.2011, BStBl 2011 I S. 156 und vom 4.1.2011, BStBl 2011 I S. 48), zu Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen zum 1.1.2011 (v. 24.6.2011, BStBl 2011 I S. 687), Übergangsregeln nach altem Recht (v. 22.9.2011, IV D 3 - S 7279/11/10001-02), Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (v. 2.12.2011, IV D 3 - S 7279/10/10002) und generell zu Bauleistungen (v. 7.6.2011, IV D 3 - S 7279/09/10006) sollten zur Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung beachtet werden.

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage muss diese vollständig seinem Unternehmen zuordnen und aus der Errichtung und dem Betrieb steht ihm der Vorsteuerabzug zu (Abschn. 2.5 Abs. 6 UStAE). Denn auch bei sonst nicht unternehmerisch tätigen Personen liegt eine nachhaltige Tätigkeit vor und der Anlagenbetreiber wird mit seiner Photovoltaikanlage nach § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig (OFD Karlsruhe, Verfügung v. 5.4.2011, S 7104 - Karte 1).

Praxis-Tipp: Verzichten Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW auf die gesonderte Erfassung des durch die Anlage verbrauchten Stroms, kann aus Vereinfachungsgründen auf eine umsatzsteuerliche Erfassung sowohl für den selbst verbrauchten Strom als auch für den an den örtlichen Energieversorger gelieferten Strom verzichtet werden (OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.6.2011, S 7100 A - 163 - St 110).

Nach der geänderten Rechtsauffassung des BFH (Urteil v. 2.9.2010, V R 34/09, BFH/NV 2011 S. 383) setzt sowohl die Berichtigung der für eine erhaltene Anzahlung geschuldeten Umsatzsteuer als auch die Korrektur des Vorsteuerabzugs aus einer geleisteten Anzahlung bei Nichtausführung der Leistung zunächst die Rückzahlung dieser Anzahlung voraus. Die Verwaltung wendet diese Grundsätze in allen offenen Fällen an, indem Abschn. 17.1 Abs. 7 UStAE entsprechend geändert wird (BMF, Schreiben v. 9.12.2011, IV D 2 – S 7333/11/10001).

Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z.B. Firmenwert oder Kundenstamm ist in allen offenen Fällen eine sonstige Leistung. Unternehmer dürfen Übertragungen bis zum 30.6.2011 noch als Lieferung behandeln (BMF, Schreiben v. 8.6.2011, BStBl 2011 I S. 582).

Verpflichten Gastspieldirektionen Künstler und verkaufen dann Programme an Veranstalter, werden die Umsätze nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG ermäßigt besteuert. Auf bis 2011 ausgeführte Leistungen dürfen jedoch noch 7 % angewendet werden (BMF, Schreiben v. 30.9.2011, IV D 2 - S 7238/11/10001).

Integrationskurse nach dem Aufenthaltsgesetz dürfen aufgrund eines vor dem 31.3.2011 abgeschlossenen Vertrags entgegen Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE noch umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Das vermeidet den Wegfall des Vorsteuerabzugs und die Korrektur nach § 15a UStG (BMF, Schreiben v. 8.8.2011, BStBl 2011 I S. 755).

Die Bemessungsgrundlage für eine Leistung ändert sich nicht durch Abtretung der Forderung gegen einen geringeren Kaufpreis (BFH, Urteil v. 6.5.2010, V 15/09, BStBl 2011 II S. 142 und OFD Frankfurt, Verfügung v. 8.2.2011, S 7200 A - 254 - St 111). Der abtretende Unternehmer hat - etwa durch zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Inkassobüro - vorzeitig dafür sorgen, dass er die Höhe der Entgeltsminderung erfährt, weil eine Nicht- oder Minderzahlung ans Inkassobüro im Nachhinein zur Entgeltsminderung führt, wenn er dies nachweisen kann.

Die Abgabe von Speisen und Fastfood an Imbissständen mit Verzehrtheke, Pizzastand und Kinofoyer zum sofortigen Verzehr ist i. d. R. eine Lieferung zubereiteter Mahlzeiten und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, sofern es Nahrungsmittel aus der Anlage 2 zum UStG sind. (EuGH, Urteile v. 10.3.2011, C-497/09; C-499/09; C-501/09, BFH, Urteile v. 14.7.2011, V S 8/11, BFH/NV 2011 S. 1741; v. 30.6.2011, V R 3/07, V R 35/08; V R 18/10 und v. 8.6.2011, XI R 37/08, XI R 33/08). Korrekturen zugunsten des Nettogewinns um 12 Prozentpunkte sind spätestens für die Umsatzsteuerjahreserklärung vorzunehmen.

Der Partyservice unterliegt hingegen dem Regelsteuersatz, sofern nicht lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert werden und die Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes sind (EuGH, Urteil v. 10.3.2011, C-502/09, BFH/NV 2011 S. 956, BFH, Urteil v. 23.11.2011, XI R 6/08). Catering- oder Partyservice-Unternehmen können die 19 % teilweise vermeiden, wenn sie eine strikte Aufteilung in zwei getrennte Betriebe - Speiselieferung und Dienstleistungen - vornehmen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.5.2011, 6 K 1649/09).

Bei kurzfristigen Beherbergungsleistungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sollten diverse Verwaltungsanweisungen zu den unterschiedlichen Steuersätzen für reine Übernachtungsleistung (7%) und Verpflegung und sonstige gesondert in Rechnung gestellte Leistungen (19 %) beachtet werden, z.B. allgemein (BMF, Schreiben v. 5.3.2010, BStBl 2010 I S. 259 und Abschn. 12.6 UStAE), vom Arbeitgeber veranlasste Frühstücksgestellung (OFD Rheinland, Kurzinformation USt Nr. 4/2011 v. 17.2.2011) oder dem Ort bei Vermittlung von Beherbergungsleistungen (BMF, Schreiben v. 14.6.2010, BStBl 2010 I S. 568).

Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen, die der Komplementär von einer KG erhält, sind als Entgelt für eine einheitliche Leistung - Geschäftsführung, Vertretung und Haftung - umsatzsteuerpflichtig und kein Finanzgeschäft i. S. d. § 4 Nr. 8g UStG (BFH, Urteil v. 3.3.2011, V R 24/10, BFH/NV 2011 S. 1092). Das gilt in allen offenen Fällen (BMF, Schreiben v. 14.11.2011, IV D 2 - S 7100/07/10028 :003). Dafür können KG und z.B. die Komplementär-GmbH Vorsteuer abziehen.

Die Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs einer KG kann umsatzsteuerlich nicht selbständig ausgeübt werden (BFH, Urteil v. 14.4.2010, XI R 14/09, BStBl 2011 II S. 433). Die Verwaltung hat daher ihre Sichtweise geändert (BMF, Schreiben v. 2.5.2011, BStBl 2011 I S. 490), bis zum 1.7.2011 war eine selbständige Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG noch möglich.

Unentgeltlich zugewendete Geschenke von geringem Wert und Warenmuster unterliegen nicht der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG (EuGH, Urteil v. 30.9.2010, C-581/08, BFH/NV 2010 S. 2216). Das führt in allen offenen Fällen zur Änderung der bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben v. 31.8.2011, IV D 2 - S 7109/09/10001, BStBl 2011 I S. 825).

Bei Anschaffung ab 2011 oder Herstellung aufgrund eines ab 2011 gestellten Bauantrags von gemischt genutzten Gebäuden ist nach § 15 Abs. 1b UStG, Abschn. 15.6a UStAE der Vorsteuerabzug nur möglich, soweit der Aufwand auf die unternehmerische Nutzung entfällt. Der Gegenstand kann aber vollständig dem Unternehmensvermögen zugeführt werden (BMF, Schreiben v. 22.6.2011, BStBl 2011 I S. 597). Bei Vorgängen bis 2010 ist ein vollständiger Vorsteuerabzug weiter möglich und es kommt zur Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Der Vorsteuerabzug aus gemischt genutzten Grundstücken erfordert eine mindestens 10%ige steuerpflichtige unternehmerische Nutzung, sodass z.B. Ärzte und Versicherungsvertreter mit steuerfreien Leistungen keine Vorsteuer geltend machen können (BFH, Urteil v. 11.3.2009, XI R 69/07, BStBl 2009 II S. 496).

Praxis-Tipp: Die Vorsteuerabzugsbeschränkung gilt nicht bei Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerken, Ferienwohnungen, Mehrzweckhallen mit zeitlich wechselnder Nutzung und Grundstücken für den privaten Bedarf des Personals.

Wichtig: Die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen ist grundsätzlich durch den Vorsteuerabzug in der Voranmeldung des Leistungsbezugs treffen, spätestens mit Abgabe der Jahreserklärung bis Ende Mai des Folgejahres (BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 42/09). Die verspätete Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung berechtigt für sich allein genommen dazu, den Vorsteuerabzug zu verneinen (BFH, Beschluss v. 1.11.2011, V B 19/10). Die erstmalige Zuordnung durch die Abgabe einer berichtigten USt-Jahreserklärung, ist nicht zulässig (OFD Karlsruhe, Verfügung v. 28.1.2009, S 7300).

Die 1/11-Vorauszahlung bei Dauerfristverlängerung ist nicht stets mit der Dezember-Vorauszahlung zu verrechnen und ein Überschuss zu erstatten. Die Verrechnung kann erst dann erfolgen, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt (BFH, Urteil v. 16.12.2008, VII R 17/08, BStBl 2010 II S. 91) Dies gilt aber zunächst nur für Insolvenzfälle; ansonsten bleibt es erst einmal bei der Anrechnung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV bei der Zahllast der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung des Jahres (FinMin Brandenburg, Erlass v. 26.9.2011, 31 -S 7348 - 1/09).

Der Listenpreis kann auch für die Umsatzbesteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw verwendet werden, indem für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen Pauschalabschlag von 20 % erfolgt. Ist der Anteil der Aufwendungen ohne Vorsteuer (Kfz-Steuer, Versicherungen) höher, darf dieser nicht geltend gemacht werden (BFH, Urteil v. 19.5.2010, XI R 32/08, BStBl 2010 II S. 1079). Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer ist nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln und auf den Zeitpunkt der Entnahme hinzuzurechnen; es kommt nicht auf die tatsächliche festgesetzte Umsatzsteuer an (BFH, Urteil v. 7.12.2010, VIII R 54/07, BStBl 2011 II S. 451). Wollen Unternehmer weniger Umsatzsteuer zahlen, müssen sie entweder ein Fahrtenbuch führen oder die Privatnutzung anhand geeigneter Unterlagen schätzen.

Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, betreibt mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen Betrieb und die Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 UStG kann nicht angewendet werden (BMF, Schreiben v. 9.12.2011, IV D 3 - S 7360/11/10003; Abschn. 24.3 Abs. 7 und 8 UStAE).