Umsatzsteuererklärung 2011: Fristen

Für die Umsatzsteuererklärung 2011 gelten grundsätzlich die gleichen Fristen wie für die übrigen Steuererklärungen (allgemeines gesetzliches Fristende 31.5.2012, Fristende für die steuerberatenden Berufe 31.12.2012, Hessen: 28.2.2013). Die Einzelheiten sind in den gleich lautenden Ländererlassen vom 2.1.2012 (2011/1003824 und für Hessen in der Verfügung der OFD Frankfurt vom 13.1.2012, S 0320 A - 1 - St 24) geregelt.

Für die Umsatzsteuer gelten in zwei Fällen Besonderheiten.

Sofern die unternehmerische Tätigkeit mit Ablauf des Jahres 2011 endete, ist die Umsatzsteuerjahreserklärung stets bis zum allgemeinen Abgabetermin 31.5.2012 beim Finanzamt einzureichen; dann sind keine weiteren Fristverlängerungen möglich. Wurde die Tätigkeit vor dem 31.12.2011 eingestellt, ist die Jahreserklärung innerhalb eines Monats nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben. In beiden Fällen ist eine errechnete Umsatzsteuer-Zahllast vom Unternehmer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Jahreserklärung ohne besondere Aufforderung des Finanzamts zu entrichten.

Die allgemeine Fristverlängerung ist nicht anzuwenden auf Anträge auf Steuervergütungen (z. B. § 24 UStDV).

Bei nichtberatenen Unternehmern wird auf Antrag i. d. R. Fristverlängerung bis zum 30.9.2012 gewährt, wobei an die Argumente keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Über den September 2012 hinaus wird Fristverlängerung i. d. R. nur im Einzelfall bei besonderer Begründung gewährt.

Für beratene Steuerpflichtige sind Verlängerungsanträge bis Silvester 2012 nicht erforderlich und eine Fristverlängerung bis Ende Februar 2013 gewährt das Finanzamt nur bei begründetem Einzelantrag, etwa wenn die Abgabe der Erklärung durch Ereignisse verzögert wird, die für Steuerberater nicht vorhersehbar waren und daher bei der Arbeits- und Personalplanung nicht berücksichtigt werden konnten.

Unabhängig vom tatsächlichen Ende der unternehmerischen Tätigkeit können die Finanzämter einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kalenderjahr bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint, wenn mit einer hohen Abschlusszahlung gerechnet wird oder wenn der Unternehmer damit einverstanden ist (§ 16 Abs. 4 UStG).

Bestimmt das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum, ist die Umsatzsteuererklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben.

Wichtig: Allein die Tatsache, dass das Finanzamt den Steuerpflichtigen nicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen aufgefordert hat, obwohl er in seinen Einkommensteuererklärungen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit angegeben hat, rechtfertigt es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht, von einer gesetzlich gebotenen Umsatzsteuerveranlagung abzusehen (FG München, Urteil v. 22.11.2011, 2 K 1488/09, rkr.).

Für die Abgabepraxis relevant ist der Termin für den Vorsteuerabzug aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude. Dieser kann nach einem Urteil des BFH nur geltend gemacht werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll (BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 21/10 und V R 41/09). Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärung (31.5. des Folgejahres). Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nicht mehr berücksichtigt werden.

Diese Rechtsprechung zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs aufgrund des sog. Seeling-Modells stellt klar, dass der Unternehmer die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gilt auch für den - in der Praxis häufigen - Vorgang einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Ist die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung also zunächst unterblieben ist, sollte die Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung bis Ende Mai erfolgen.