Steuerklassenwechsel noch bis 30.11.2014 möglich

Da die Steuerklassenwahl die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, aber auch Eltern- und Mutterschaftsgeld, erheblich beeinflussen kann, ist ein Antrag insbesondere für "schwangere" Paare überlegenswert. 

Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Für die pauschale Berechnung des maßgebenden Nettolohns spielt die Wahl der Lohnsteuerklasse eine entscheidende Rolle. Der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse wirkt sich jedoch nur aus, wenn dieser mindestens sieben Monate vor der Geburt erfolgt. Werdende Eltern sollten daher frühzeitig nachrechnen, rät der Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz. 

Prinzipiell stehen Ehegatten und Lebenspartnern die Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V oder alternativ das Faktorverfahren zur Wahl. Ziel ist es, bereits unterjährig die monatliche Lohnsteuer möglichst zutreffend zu erheben. Zu wenig oder zu viel gezahlte Lohnsteuer wird im Rahmen der Jahressteuererklärung erstattet bzw. nacherhoben. 

Ein Steuerklassenwechsel wird stets zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Für dieses Jahr ist ein Wechsel der Lohnsteuerklassen daher nur noch bis zum 30.11.2014 möglich. Zuständig ist das persönliche Finanzamt, das den ausgefüllten Antrag bearbeitet, wenn dieser von beiden Partnern unterzeichnet ist. 

Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz e.V., Pressemitteilung v. 16.10.2014
Schlagworte zum Thema:  Lohnsteuer, Steuerklasse, Elterngeld