§ 35c EStG: Höhe der Steuerermäßigung

Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR je Objekt kann zeitgleich oder nacheinander für mehrere begünstigte Objekte in Anspruch genommen werden.

ie energetischen Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) werden nur im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im 1. und 2. folgenden Kalenderjahr durch Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen wie folgt gefördert:

Förderjahr

Fördersatz

Förderhöchstbetrag

im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme

7 %

14.000 EUR

im darauffolgenden Kalenderjahr

7 %

14.000 EUR

im übernächsten Kalenderjahr

6 %

12.000 EUR

Die Steuerermäßigung mindert die um die sonstigen Steuerermäßigungen herabgesetzte tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer wird also zunächst um ggf. vorhandene andere Steuerermäßigungen vermindert und erst dann um die Steuerermäßigung nach § 35c EStG.

Wirkt sich die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in einem Veranlagungszeitraum nicht oder nicht in vollem Umfang aus, geht sie insoweit verloren. Sie kann also nicht in einem anderen Veranlagungszeitraum nachgeholt werden. Vor- oder Rücktragsmöglichkeiten in andere Veranlagungszeiträume sieht § 35c EStG nicht vor.

Gesamtförderobergrenze

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Für jedes begünstigte Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR (§ 35c Abs. 1 Satz 5 EStG).

Praxis-Beispiel: Förderung für mehrere Einzelmaßnahmen

Die Eheleute B haben im Jahr 2019 ein im Jahr 1964 hergestelltes Einfamilienhaus in Saarbrücken gemeinsam erworben. Im Jahr 2020 führen A und B nach § 35c EStG begünstigte energetische Maßnahmen durch. Die Aufwendungen hierfür betragen 100.000 EUR. Im Jahr 2022 werden weitere energetische Sanierungsmaßnahmen mit einem Auftragsvolumen von 40.000 EUR durchgeführt.

Den Eheleuten B steht für diese Maßnahmen folgende Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu:

  • Veranlagungszeitraum 2020: eine Steuerermäßigung von 7 % × 100.000 EUR = 7.000 EUR
  • Veranlagungszeitraum 2021: eine Steuerermäßigung von 7 % × 100.000 EUR = 7.000 EUR
  • Veranlagungszeitraum 2022: eine Steuerermäßigung von 6 % × 100.000 EUR = 6.000 EUR und zusätzlich für die 2. energetische Maßnahme 7 % × 40.000 EUR = 2.800 EUR.
  • Veranlagungszeitraum 2023: eine Steuerermäßigung von 7 % × 40.000 EUR = 2.800 EUR
  • Veranlagungszeitraum 2024: eine Steuerermäßigung von 6 % × 40.000 EUR = 2.400 EUR.

Insgesamt erhalten die Eheleute B für ihr Einfamilienhaus Steuerermäßigungen i. H. v. 28.000 EUR in den Veranlagungszeiträumen 2020 bis 2024.

Für energetische Baumaßnahmen i. S. v. § 35c EStG können die Eheleute damit noch Steuerermäßigungen i. H. v. max. 12.000 EUR in Anspruch nehmen (was einem Auftragsvolumen von 60.000 EUR entspricht), wenn die entsprechenden Baumaßnahmen vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.

Mehrere Eigentümer

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35c EStG setzt kein Alleineigentum des Steuerpflichtigen voraus. Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, kann die Förderung energetischer Einzelmaßnahmen i. H. v. 40.000 EUR für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 35c Abs. 6 EStG.).

Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, die das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. Aufwendungen für energetische Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, sind entsprechend dem Miteigentumsanteil zu berücksichtigen. Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an den begünstigten Aufwendungen kann auch durch eine Bescheinigung des Verwalters nachgewiesen werden.

Die der Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 EStG zu Grunde liegenden Aufwendungen werden in den Fällen des Miteigentums nach § 180 AO einheitlich und gesondert festgestellt. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Örtlich zuständig ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Bei zusammen veranlagten Eheleuten, die beide Miteigentümer des Förderobjekts sind, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht erforderlich.

Praxis-Beispiel: Steuerermäßigung bei mehreren Eigentümern

Steuerpflichtiger A und Steuerpflichtige B sind Lebensgefährten und haben im Jahr 2018 ein 40 Jahre altes Einfamilienhaus in Saarbrücken gemeinsam zu je ½ Miteigentumsanteil erworben. Im Jahr 2020 führen A und B nach § 35c EStG begünstigte energetische Maßnahmen i. H. v. 100.000 EUR durch. Die Kosten hierfür werden von beiden je zur Hälfte getragen.

Da das Einfamilienhaus von beiden zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, steht beiden die Steuerermäßigung gemeinsam und beiden zur Hälfte zu. In den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 können A und B für den von ihnen gemeinsam getragenen Aufwand von 100.000 EUR jeweils – hälftig – 7 % von 50.000 EUR = 3.500 EUR und im Veranlagungszeitraum 2022 jeweils 6 % von 50.000 EUR = 3.000 EUR steuermindernd geltend machen, insgesamt damit jeder für sich 10.000 EUR. Damit verbleibt für weitere energetische Maßnahmen für das Einfamilienhaus noch ein Förderbetrag von 40.000 EUR ./. 20.000 EUR = 20.000 EUR, wenn entsprechende Maßnahmen vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.

Der einzelne Miteigentümer kann die Steuerermäßigung allerdings nur in Anspruch nehmen, wenn er das Objekt selbst ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Praxis-Beispiel: Miteigentum an einer Eigentumswohnung

Steuerpflichtiger A und Steuerpflichtiger B sind zu je 50 % Miteigentümer einer in Saarbrücken belegenen Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung wird ausschließlich von A zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Im Jahr 2020 führen A und B nach § 35c EStG begünstigte energetische Maßnahmen i. H. v. 60.000 EUR durch. Die Kosten hierfür werden von beiden je zur Hälfte getragen.

Da die Eigentumswohnung ausschließlich von A zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, erfüllt nur er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Für den anteilig von ihm getragenen Aufwand von 30.000 EUR kann A in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 jeweils 7 % = 2.100 EUR und in 2022 6 % = 1.800 EUR steuermindernd geltend machen. Dem Steuerpflichtigen B steht keine Steuerermäßigung zu.

Unterschiedliche Nutzung einzelner Gebäudeteile

Die Steuerermäßigung kann auch für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gewährt werden (§ 35c Abs. 5 EStG.). Wird ein Gebäude vom Eigentümer unterschiedlich genutzt, z. B. zu eigenen und zu fremden Wohnzwecken, kann für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung der volle Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR in Anspruch genommen werden. Es sind nur die Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die entweder anteilig oder direkt der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung zugeordnet werden können. Zu den anteilig zu berücksichtigenden Aufwendungen gehören beispielsweise die Erneuerung der Heizung oder die energetische Sanierung der Außenfassade.

Praxis-Beispiel: Unterschiedlich genutzte Gebäudeteile

A ist Eigentümer eines Gebäudes in Riegelsberg. Die 80 qm große Wohnung im Obergeschoss bewohnt A selbst. Im Erdgeschoss betreibt A eine kleine Buchhandlung mit 85 qm. Die Wohnung im Obergeschoss ist über eine kleine von außen angebaute Treppe erreichbar. Im Jahr 2022 lässt A sämtliche Fenster (8 Fenster) sowie die Haustür im Obergeschoss und im Erdgeschoss das Schaufenster sowie die Ladentür austauschen. Außerdem werden die Außenwände und die Dachflächen gedämmt. Sämtliche energetische Maßnahmen wurden von einem Energieberater planerisch begleitet und beaufsichtigt. Für die energetischen Maßnahmen sind folgende Aufwendungen angefallen:

  • Fenster und Haustür im Obergeschoss: 17.400 EUR
  • Schaufenster und Ladentür: 12.400 EUR
  • Dämmung Außenwände und Dachflächen: 43.000 EUR
  • Kosten Energieberater: 2.500 EUR

Die Aufwendungen für die Fenster im Obergeschoss und die Haustür (17.400 EUR) sind der von A zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung direkt zuzuordnen und können in vollem Umfang für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG berücksichtigt werden. Die übrigen Aufwendungen – mit Ausnahme der Aufwendungen für die Schaufenster und die Ladentür (12.400 EUR) – i. H. v. 45.500 EUR (43.000 EUR sowie 2.500 EUR) sind auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und den gewerblich genutzten Teil des Gebäudes aufzuteilen. Das Gebäude hat eine gesamte Nutzfläche von 165 qm (Obergeschoss 80 qm und Erdgeschoss 85 qm).

Im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche des Gebäudes beträgt der Anteil der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung 48,48 %, sodass A für die Aufwendungen für die Außendämmung und für den Energieberater anteilig mit jeweils 48,48 % (Außendämmung 20.846 EUR und Energieberater 1.212 EUR) die Steuerermäßigung gem. § 35c EStG in Anspruch nehmen kann, wobei sich die Aufwendungen für den Energieberater i. H. v. 50 % (606 EUR) steuerermäßigend auswirken. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR kann für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in voller Höhe beansprucht werden (§ 35c Abs. 5 EStG).

Teil 4 - Antragstellung

Schlagworte zum Thema:  Gebäude, Heizung, Steuerermäßigung