Steuerberater: Rechnungserstellung und Steuersatzsenkung

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) gibt Steuerkanzleien Hinweise, wie sich die vorübergehende Umsatzsteuer-Absenkung in der Praxis auf die Rechnungserstellung von Steuerberatern auswirkt.

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl 2020 I S. 1512) wurde der Umsatzsteuersatz vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abgesenkt. Die Finanzverwaltung hat bereits reagiert und in einem umfangreichen finalen BMF-Schreiben zur befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze Stellung bezogen (BMF, Schreiben v. 30.6.2020, III C 2 - S 7030/20/10009 :004).

Auswirkungen auf Steuerberater-Rechnungen

Nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wird die Vergütung des Steuerberaters fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (vgl. § 7 StBVV). Der DStV nimmt in einer Mitteilung v. 07.07.2020 zu den Auswirkungen der befristeten Steuersatzsenkung Stellung. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Aussagen für Sie zusammengefasst:

Einzelaufträge

Beispiele: Anfertigung von Steuererklärungen (§ 24 StBVV), Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 35 StBVV), Einlegen von Einsprüchen (§ 40 StBVV))

Wird der Auftrag während der Geltungsdauer der Steuersenkung (01.07.2020 – 31.12.2020) erledigt, ist der abgesenkte Umsatzsteuersatz von 16 % abzurechnen, ansonsten mit 19 %.

Dauermandate

Beispiele: laufende Finanz- und Lohnbuchführung, Lohnsteuer- oder Umsatzsteueranmeldungen

Dauerleistungen in Form einer sonstigen Leistung gelten an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (vgl. BMF-Schreiben v. 30.6.2020, Rz. 24 mit Verweis auf Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE).

  • Leistungszeitraum endet nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021: 16 %
  • Leistungszeitraum endet vor dem 01.07.2020 oder nach dem 31.12.2020: 19 %

Beispiel: Erstellung einer Jahresbuchführung für das Jahr 2020, bei der die Buchungen erst im Jahr 2021 erfolgen (z.B. Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach § 33 StBVV für Kleinunternehmer oder Vermieter).

Hinweis: Diese Gruppen hätten zwar mangels Vorsteuerabzug einen Vorteil von einem abgesenkten Steuersatz. Ein (vorübergehender) Übergang zu monatlichen Buchführungsleistungen dürfte für sie aber i. d. R. unwirtschaftlich sein.

Dauermandate, die nicht als Gesamtleistung abgerechnet werden

Wird eine Dauerleistung nicht als Gesamtleistung, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen vor (vgl. BMF-Schreiben v. 30.6.2020, Rz. 25). Buchführung ist eine nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbare Leistung, für die ein Entgelt entweder ausdrücklich, regelmäßig zumindest aber konkludent vereinbart ist (vgl. Abschn. 13.4 UStAE).

Bei der Erbringung von Buchführungsleistungen (§ 33 StBVV) liegt der Zeitpunkt der Leistungsausführung etwa bei Vereinbarung einer monatlichen Vergütung mit Fertigstellung der jeweiligen Monatsbuchführung vor. I. d. R. liegt dieser Zeitpunkt im Folgemonat, sodass eine Rechnungsstellung regelmäßig zum jeweiligen Anfang des (Folge-)Monats in Betracht kommt.

  • Fertigstellung 01.07.2020 – 31.12.2020: 16 % (z.B. Buchführungen Juni – November 2020, wenn jeweils im Folgemonat fertiggestellt)
  • Fertigstellung außerhalb des Absenkungszeitraums: 19 % (z. B. Buchführungen Januar – Mai und Dezember 2020, wenn jeweils im Folgemonat fertiggestellt)

Pauschalvergütung

Auch bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung (§ 14 StBVV) kommt es für die Ermittlung des geltenden Umsatzsteuersatzes auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung für die abzurechnenden Tätigkeiten an. In einem weiteren Schritt muss das pauschal vereinbarte Honorar auf die einzelnen erbrachten Leistungen aufgeteilt werden (vgl. Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE). Dies kann nach der Rechtsprechung z. B. nach dem jeweils festgestellten zeitlichen Aufwand erfolgen.