Sonderausgabenabzug: freiwillige private Pflegeversicherung

Im Gegensatz zu den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung und den Beiträgen für die gesetzliche Pflegeversicherung sind Beiträge für eine freiwillige private Pflegeversicherung nicht als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben zu berücksichtigen und können sich daher nicht über den Höchstbetrag hinaus auswirken.

Da in der Praxis im Pflegebereich der Leistungsumfang, der dem verfassungsrechtlich garantierten Sozialhilfeniveau oder Existenzminimum entspricht, in der Regel nur durch den Abschluss einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung erhalten werden kann stellt sich die Frage, ob die Beiträge zu einer solchen Zusatzversicherung nicht auch als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Hessisches FG entscheidet über freiwillige Pflegeversicherung

Im Streitfall vor dem Hessischen FG hatten die Kläger zusätzlich zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung in Form der sog. Basisabsicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EstG bei ihrer Krankenversicherung zusätzlich eine freiwillige Pflegeversicherung abgeschlossen. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 20015 haben die Kläger beantragt, zusätzlich zu den Beiträgen für die Basisabsicherung auch die Beiträge für die freiwillige private Pflegeversicherung als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Aufwendungen für die freiwillige private Pflegeversicherung lediglich Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2c EStG darstellen würden, und es sich nicht um zusätzlichen Beitragszahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung handele. Da die Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 und 4a EStG bereits durch die Beträge zur Basisabsicherung überschritten würden, sei eine Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgaben nicht möglich.

Leistungsumfang im Pflegebereich muss dem verfassungsrechtlich garantierten Sozialhilfeniveau entsprechen

Mit ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Leistungsbeiträge der Pflegekassen je nach Pflegegrad und häuslicher oder stationärer Pflege gem. § 37 SGB XI auf Höchstbeträge beschränkt seien. Sei eine stationäre Unterbringung eines Pflegebedürftigen erforderlich, so müsse seitens des Pflegebedürftigen ein hoher Eigenanteil als Zuzahlung zum Pflegegeld erbracht werden. Diese Zuzahlung bringe die Betroffenen vielfach an den Rand des finanziellen Ruins.

So müssten viele Pflegebedürftige die Hilfe zur Pflege gem. § 61 SGB XII in Anspruch nehmen. Die Pflegebedürftigen würden so zu "Almosenbettlern" degradiert. Die Absicherung gegen aus diesen Gründen entstehende Sozialfälle im Pflegebereich bzw. die Abdeckung der gesetzlich herbeigeführten bzw. geduldeten Versorgungslücken werde allein durch Abschluss einer zusätzlichen privaten Pflegeversicherung garantiert. Diese Beiträge seien daher durch eine vollständige Berücksichtigung als Sonderausgaben zu fördern, die zudem in einem Pflegeheim lediglich die Grundbedürfnisse (Unterbringung, Verpflegung, Pflege) und somit das Existenzminimum garantieren.

FG: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Das FG ist nicht davon überzeugt, dass die Regelungen des EStG, nach denen die Aufwendungen für eine freiwillige Pflegezusatzversicherung auch in den Fällen nicht in voller Höhe steuerlich abziehbar sind, in denen diese lediglich die Deckungslücke zwischen dem von der gesetzlichen Pflegeversicherung - nach den Regelungen des SGB XI für die Basisversorgung - zu übernehmendem Betrag und den hierfür tatsächlich im Falle einer Pflegesituation erforderlichen Aufwendungen schließt, nicht verfassungskonform sind.

Der Gesetzgeber habe selbst gesehen, dass die Vorsorge im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung "angesichts des demographischen Wandels als umlagefinanziertes System künftig zunehmenden Belastungen ausgesetzt" sein würde; daher wurde mit § 126 ff. SGB XI die Pflegevorsorgezulage (sog. Pflege-Bahr) normiert, um einen "wirksamen Anreiz zu zusätzlicher Pflegevorsorge zu schaffen". Diese Versicherung könne als private Pflegezusatzversicherung mit einer staatlichen Zulage abgeschlossen werden.

Dass die Kläger diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, weil sie ihnen aufgrund der Ausgestaltung der Versicherung als unvorteilhaft erscheint, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Gesetzgeber hat nämlich durch die konkrete Ausgestaltung z.B. im Wege eines Kontrahierungszwangs, des Verzicht auf eine Risikoprüfung und eines monatlichen Mindestbeitrags des Versicherten von 10,00 EUR dafür Sorge tragen wollen, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger die Förderung in Anspruch nehmen können. Dass dies ggf. dazu führt, dass die Tarife ungünstiger sind als die für andere Versicherungsprodukte privater Anbieter, liegt in der Natur der Sache und überschreitet nicht die Typisierungskompetenz des Gesetzgebers.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Die vom FG gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. X R 10/20 geführt. In diesem Verfahren muss der BFH die Frage klären, ob die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung entsprechend den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 3a EStG zu berücksichtigen sind, weil nur so im Bedarfsfall im Pflegebereich der Leistungsumfang erhalten werden kann, der dem verfassungsrechtlich garantierten Sozialhilfeniveau oder Existenzminimum entspricht (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06).

Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren beim BFH gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO verweisen.