Pauschbeträge bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten stellt sich regelmäßig die Frage, bei welchem Ehegatten Aufwendungen für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt werden können.

Hintergrund: Zurechnungsregelung des § 26a Abs. 2 EStG

Kommt die Einzelveranlagung von Ehegatten zur Anwendung, werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (§ 26a Abs. 2 Satz 1 EStG). Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden diese Aufwendungen jeweils zur Hälfte abgezogen (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Bisher stand die Frage im Raum, ob bei entsprechender Antragsstellung auch personenbezogene Frei- und Pauschbeträge jeweils zur Hälfte abgezogen werden können.

BFH-Entscheidung: Abzug des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags möglich

Der BFH vertritt – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis – die Auffassung, dass eine hälftige Übertragung des (im Urteilsfall) Behinderten-Pauschbetrages auf den anderen Ehegatten im Rahmen der Einzelveranlagung zulässig ist, weil § 33b Abs. 1 bis 3 EStG keine gegenüber § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG spezielle Aufteilungsregelung enthält. Zusätzlich ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut des § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG „außergewöhnliche Belastungen“, dass auch solche Aufwendungen erfasst werden, die über den Behinderten-Pauschbetrag i.S. des § 33b Abs. 1 EStG abgedeckt werden. Denn unter die außergewöhnlichen Belastungen fielen von Gesetzes wegen auch solche Aufwendungen, die – unter näher bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – ohne Einzelnachweis als Pauschbeträge geltend gemacht werden könnten (BFH, Urteil v. 20.12.2017, III R 2/17). Die Entscheidung ist im Bundessteuerblatt (BStBl 2018 II S. 468) veröffentlicht und ist demnach in der Praxis zu berücksichtigen.

Anwendung auf weitere Pauschbeträge

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag sollten die Grundsätze des BFH auch für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 4 EStG) und den Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) gelten.

Kind bezogene Pauschbeträge

Dagegen enthält § 33b Abs. 5 EStG (Übertragung des Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrags für Kinder) und § 33a Abs. 2 EStG (Ausbildungsfreibetrag) eine spezielle Aufteilungsregelung, welche § 26a Abs. 2 EStG vorgeht. Hier stehen beiden Elternteilen die Pauschbeträge jeweils hälftig zu; auf gemeinsamen Antrag ist aber auch eine andere Aufteilung möglich (z. B. § 33b Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG).

Beispiel 1: Ausbildungsfreibetrag für gemeinsames Kind

Die Ehegatten A und B wählen die Einzelveranlagung mit hälftiger Aufteilung gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG. Für das gemeinsame Kind haben sie einen Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag.

Die besonderen Aufteilungsregelungen nach § 33a Abs. 2 Sätze 4 und 5 gehen vor. Danach steht der Freibetrag A und B je zur Hälfte zu. Auf gemeinsamen Antrag ist eine abweichende Aufteilung (z. B. 70:30) möglich.

Beispiel 2: Ausbildungsfreibetrag bei Kindschaftsverhältnis (nur) zu einem Ehegatten

Die Ehegatten A und B wählen die Einzelveranlagung mit hälftiger Aufteilung gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG. A hat ein Kind für das er (auch) einen Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag hat. Mit der leiblichen Mutter des Kindes wählt er übereinstimmend das Aufteilungsverhältnis 70:30.

Nach der besonderen Aufteilungsregel beträgt der Anteil von A (924 EUR x 70% =) 646,80 EUR. Im Rahmen der Einzelveranlagung von A und B finden die besonderen Aufteilungsregelungen aber keine Anwendung, weil B nicht die leibliche Mutter des Kindes ist. Dies hat zur Folge, dass der Anteil des A am Ausbildungsfreibetrag bei der hälftigen Aufteilung des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen ist. Im Steuerbescheid werden bei A und B somit jeweils 323,40 EUR steuermindernd berücksichtigt.

Fazit: Die Beispiele verdeutlichen, dass § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG (bei den Kind bezogenen Pauschbeträgen) nicht zur Anwendung kommt, wenn für die Eltern des Kindes das gemeinsame Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt (Sachverhalt aus Beispiel 1).