Oldtimer im Betriebsvermögen

In der Praxis kommt es vor, dass Gewerbetreibende einen Pkw-Oldtimer als Betriebsvermögen ausgewiesen haben. Nicht immer wird dabei bedacht, dass diese steuerliche Behandlung im Einzelfall zu erheblichen Nachteilen führen kann.

Beispiel: Bilanzieller Ausweis als notwendiges Betriebsvermögen

Die X-GmbH & Co. KG betreibt eine Werbeagentur. Anfang 2013 hat sie einen Pkw-Oldtimer (Sportwagen) für 40.000 EUR erworben. In den Jahren 2013 und 2014 nutzte der alleinige Kommanditist Herr B den PKW drei- bzw. viermal zu Kundenbesuchen. Die übrigen Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme sowie der Inspektion. Die drei bzw. vier betrieblichen Fahrten im Jahr beliefen sich auf 450 bzw. 600 km. 

Die KG hat den PKW innerhalb einer betriebsgewöhnlichen Restnutzungsdauer von 4 Jahren abgeschrieben, sodass sich der Restbuchwert am 31.12.2014 auf 20.000 EUR beläuft (Anschaffungskosten 40.000 EUR ./. AfA von 2 x 10.000 EUR). Nach einer Außenprüfung erkennt das Finanzamt unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG die AfA für 2013 und 2014 von je ¼ von 40.000 EUR = 10.000 EUR nicht als Betriebsausgaben an. Damit ist die KG nicht einverstanden. Der PKW werde von ihr als Betriebsfahrzeug zu Werbe- und auch Repräsentationszwecken genutzt, die durchgeführten Fahrten laut Fahrtenbuch seien sämtliche als betriebliche Fahrten zu werten. Anfang 2015 hat die KG den PKW für 40.000 EUR veräußert.

Hinweis: Abzugsverbot der AfA

Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Das FG Baden-Württemberg (Urteil v. 28.2.2011, 6 K 2473/09, EFG 2011 S. 1508) vertritt die Auffassung, dass die Aufwendungen für einen Pkw-Oldtimer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Als "ähnliche Zwecke" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG können danach auch Aufwendungen für einen Oldtimer zu qualifizieren sein, da dieser eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen. Der BFH (Beschluss v. 10.8.2011, I B 42/11, BFH/NV 2011 S. 2097) hat bestätigt, dass auch PKW-Oldtimer - insbesondere wenn sie wie hier kaum bewegt werden - unter die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen können.

Praxis-Tipp: Pkw-Oldtimer als Privatvermögen behandeln

In einer neuen Entscheidung hält der BFH an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, dass bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die vom (teilweisen) Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG betroffen sind, zur Berechnung des Veräußerungsgewinns als Buchwert der Wert anzusetzen ist, der sich unter Berücksichtigung der - den Gewinn bisher nicht beeinflussenden - AfA ergibt (BFH, Urteil v. 25.3.2015, X R 14/12). Der Buchgewinn aus der Veräußerung des zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs ist also auch insoweit einkommensteuerpflichtig, als die AfA während der Besitzzeit dem Gewinn außerhalb der Bilanzen als nicht abziehbare Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 EStG gewinnerhöhend wieder zugerechnet wurde. Als Veräußerungsgewinn sind somit 20.000 EUR anzusetzen. Um diese nachteiligen Folgen zu vermeiden, sollte wohl überlegt werden, ob ein Pkw-Oldtimer betrieblich genutzt und als Betriebsvermögen behandelt werden soll.


Schlagworte zum Thema:  Betriebsvermögen, Einkommensteuer