Nachholung: Aus privaten Mitteln bezahlte Sonderbetriebsausgaben

Können Sonderbetriebsausgaben, die im Jahr ihrer Entstehung aus privaten Mitteln bezahlt, aber nicht als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs berücksichtigt werden?

Beispiel: B ist Kommanditistin einer KG und hat im Jahr 2018 von ihrem Privatkonto eine betrieblich veranlasste Rechtsanwaltsrechnung für eine Rechtsberatung im Zusammenhang mit ihrer KG-Beteiligung bezahlt. Diese Aufwendungen wurden zu Unrecht nicht als Sonderbetriebsausgaben der B geltend gemacht. Der Feststellungsbescheid der KG für 2018 ist bestandskräftig. B will die unterlassene Aufwandsbuchung als Sonderbetriebsausgabe des Jahres 2019 nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs nachholen.

BFH lehnt die Nachholung ab

Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 17.06.2019, IV R 19/16). In der Vergangenheit bilanziell nicht erfasste Einlagen können nicht im Wege des formellen Bilanzenzusammenhangs später - den Veranlagungszeitraum übergreifend - erfolgswirksam nachgeholt werden. Das Eigenkapital der B ist am Bilanzstichtag 31.12.2018 richtig ausgewiesen, denn die Einlage 2018 hat die Betriebsausgabe ausgeglichen.

Praxis-Tipp: Anders bei im Entstehungsjahr unterlassener Zahlung

Anders wäre es, wenn B die Rechnung erst 2019 aus privaten Mitteln bestritten hätte und 2018 eine Aufwandsuchung unterblieben wäre. Dann wäre die Schuld nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs 2019 gewinnmindernd passivierbar gewesen und wäre dann durch die aus privaten Mitteln erfolgte Zahlung aufgelöst worden.