Mehraktige Ausbildungsmaßnahme bei Steuerfachangestellten

Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Seit 2012 wird ein Kind, welches für einen Beruf ausgebildet wird, nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, nur noch weiter kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Mehraktige Ausbildung und Berufsziel

Da es auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Ob bereits der erste berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Der BFH hat in folgenden Fällen einen zeitlichen wie auch inhaltlichen Zusammenhang gesehen

  • Ausbildung zum Steuerfachangestellten und parallel ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht
  • Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik. Anschließende Vollzeitbeschäftigung im erlernten Beruf, welche beendet wurde, nachdem eine Zusage der Fachoberschule für Technik vorlag. Auch der zeitliche Zusammenhang war erfüllt, weil aus schulorganisatorischen Gründen nicht schon unmittelbar nach der Ausbildung mit der Schule begonnen werden konnte. Der einjährige Vollzeitunterricht erfolgte zur Vorbereitung des Studiums, welcher hierfür Voraussetzung war.
  • Studiengang Wirtschaftsmathematik mit dem Bachelor-Abschluss und anschließendem Masterstudiengang

Dagegen hat er einen zeitlichen Zusammenhang nicht mehr gesehen, wenn das Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium aufgenommen hat, welches eine Berufstätigkeit (im Urteilsfall von einem Jahr) voraussetzt (Urteil v. 4.2.2016, BStBl. 2016 II S. 615). Das Studium stellt sich dann als ein die berufliche Erfahrung berücksichtigender Weiterbildungsstudiengang (Zweitausbildung) dar. Die zunächst erforderliche Berufstätigkeit führt dann zu einem Einschnitt (Zäsur), der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt. Das Gleiche gilt, wenn das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, die nicht der zeitlichen Überbrückung dient, weil es mit der weiterführenden Ausbildung früher hätte beginnen können.

FG Saarland entscheidet über Berufsziel Steuerberater

In diesem Zusammenhang hat das FG Saarland aktuell entschieden (Urteil v. 15.2.2017, 2 K 1290/16), dass bei einem Steuerfachangestellten mit dem Berufsziel Steuerberater keine mehraktige Ausbildungsmaßnahme vorliegt, sondern mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten der „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ vollzogen wurde. Auch wenn das angestrebte Berufsziel in einem sachlichen Zusammenhang mit der Absolvierung der Prüfung als Steuerfachangestellter steht, fehle es in derartigen Fällen an dem erforderlichen "engen zeitlichen Zusammenhang". Zwischen dem Abschluss des ersten Berufsabschnitts (Steuerfachangestellter) und der möglichen Zulassung zur Steuerberaterprüfung liege nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG ein Zeitraum von mindestens 7 Jahren (das Kind hatte zusätzlich die Qualifikation zum Steuerfachwirt erworben, ansonsten beträgt die Wartezeit 10 Jahre, zwischen Steuerfachangestellter und Steuerfachwirt beträgt die Wartezeit 3 Jahre). Allein diese Mindest-Wartezeit sei vor dem Hintergrund des notwendigen "engen" zeitlichen Zusammenhangs für schädlich anzusehen.

Praxis-Tipp: Weiterer Ausbildungsabschnitt mit der gebotenen Zielstrebigkeit

Das FG hat aber die Revision zugelassen, damit der BFH Fälle wie diesen höchstrichterlich entscheiden kann. M. E. bestehen nur geringe Chancen, dass der BFH zu einem anderen Ergebnis kommt. Ein Ansatzpunkt lässt sich möglicherweise darin finden, dass grds. für einen zeitlichen Zusammenhang erforderlich ist, dass das Kind nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden könnte, so wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs aufgehoben (BFH, Urteil v. 15.4.2015, BStBl. 2016 II S. 163). Diese Voraussetzungen sind m. E. auch bei einer (Mindest-)Wartezeit erfüllt, wenn direkt nach Ablauf mit der Ausbildungsmaßnahme begonnen wird. Aufgrund der eingelegten Revision können vergleichbare Fälle auf jeden Fall offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat (Az. der Revision: V R 13/17).