Kosten für ein Hausnotrufsystem im Privathaushalt

Die umstrittene Frage, ob die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG auch für Aufwendungen eines Hausnotrufsystem "außerhalb des betreuten Wohnens" gewährt werden kann, muss der BFH noch entscheiden.

Auffassung der Finanzverwaltung

Nach den Anweisungen im BMF-Schreiben v. 9.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1213, Rz 11) ist die Bereitstellung des Notrufsystems im "Betreuten Wohnen" eine haushaltsnahe Dienstleistung, weil für den Bewohner der Senioreneinrichtung sichergestellt werde, im Bedarfsfalle aus seinem Haushalt heraus Hilfe rufen zu können. Die Finanzverwaltung stützt sich auf das BFH Urteil vom 03.09.2015 - VI R 18/14, wonach für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, welches innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in Anspruch genommen werden kann.

Sächsisches FG zu Hausnotrufsystem "außerhalb des betreuten Wohnens"

In einem vom Sächsischen FG entschiedenen Fall nahm eine im Jahr 1933 geborene allein und nicht in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebende Rentnerin im Jahr 2018 Leistungen einer GmbH für ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Dabei buchte sie das Paket Standard, mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Service-Zentrale. Sie machte für die Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab.

Das FG hat jedoch entschieden, dass für die strittigen Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG gewährt werden könne, da das Notrufsystem die Rufbereitschaft für den Fall sicherstelle, dass die Klägerin sich in ihrer Wohnung aufhalte, um dort im Not- und sonstigen Bedarfsfall eine Hilfeleistung erlangen zu können (Sächsisches FG Urteil vom 14.10.2020 - 2 K 323/20). Die Leistung werde mithin im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht und der Leistungserfolg trete in der Wohnung der Klägerin ein. Maßgeblich sei, dass die Dienstleistung in der Wohnung der Klägerin stattfinde. Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem außerhalb des betreuten Wohnens berechtigten danach zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.

Die  Revision weird beim BFH unter dem Az VI R 7/21 geführt.

FG Baden-Württemberg zu Hausnotrufsystem "außerhalb des betreuten Wohnens"

In einem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte die im Jahre 1939 geborene Klägerin im Streitjahr 2016 ihr 77. Lebensjahr vollendet. Sie ist seit 2012 verwitwet und wohnt in einem eigenen Haushalt. In den Streitjahren 2016 und 2017 war sie einem Hausnotrufsystem angeschlossen. Den Antrag der Klägerin die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem in Höhe von jährlich 477,60 EUR im Rahmen der Begünstigung nach § 35a EStG zu berücksichtigen lehnte das Finanzamt ab.

Nah Auffassung des FG stellt das von der alleinstehenden Klägerin gebuchte Notrufsystem eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. EStG dar (FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.06.2021 - 5 K 2380/19). Durch das Notrufsystem werde sichergestellt, dass die Klägerin in Notsituationen (Sturz, Übelkeit etc.) rasch Hilfe durch den automatisch informierten Notdienst erhalte. Die Herbeiholung eines Rettungsdienstes erfolge sonst typischerweise im Familienverbund. Die Leistung werde auch im räumlichen Bereich des Haushalts er-bracht, da der Leistungserfolg in der Wohnung der Klägerin eintrete. Im Hinblick auf die zunehmende Gebrechlichkeit im Alter könne auch von einer Auslösung des Notrufes in regelmäßigen Abständen ausgegangen werden.

Auch hierzu ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az VI R 7/21)., das als Musterverfahren vom BdSt unterstützt wird.