Kindergeld während der Übergangszeit - Was beachten?

Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, steuerlich berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes oder eines geregelten Freiwilligendienstes liegt.

Begriff der Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG

Die Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten ist der Zeitraum, in dem sich das Kind nicht in Ausbildung befindet. Die Übergangszeit ist daher von der Unterbrechungszeit (z. B. wegen Krankheit oder Mutterschutz) zu unterscheiden, in der die Berufsausbildung lediglich ruht. Als Übergangszeit gelten nicht zu vermeidende Zwangspausen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, z. B. zwischen

  • dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn eines Studiums,
  • dem Abschluss der Erstausbildung und dem Beginn einer Zweitausbildung,
  • dem Zeitpunkt des Verlusts des Ausbildungsplatzes und dem Beginn der neuen Ausbildung,
  • dem Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung und dem Beginn der neuen Ausbildung.

Als Übergangszeit gelten auch die Zeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und

  • einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr,
  • einem Freiwilligendienst im Rahmen des EU-Programms "Erasmus", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
  • einem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts",
  • einem Freiwilligendienst aller Generationen,
  • dem Internationalen Jugendfreiwilligendienst,
  • dem Bundesfreiwilligendienst,
  • dem freiwilligen Wehrdienst oder
  • einem Auslandsfreiwilligendienst nach § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz.

Übergangszeit: Pause muss sich zwangsweise ergeben

Übergangszeiten ergeben sich als von dem Kinde nicht zu vermeidende Zwangspausen, zum Beispiel durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen.

Eine Übergangszeit liegt nicht vor, wenn das Kind sich nach einem Ausbildungsabschnitt oder einem Dienst bzw. einer Tätigkeit nicht um einen Anschlussausbildungsplatz bemüht, zum Beispiel wegen der Betreuung eines eigenen Kindes (DA-KG A 16 Abs. 4).

Ein typischer Fall einer Zwangspause ist die Übergangszeit zwischen dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule und dem Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines Studiums.

Berechnung des 4-Monatszeitraum

Der 4-Monatszeitraum ist keine Frist im eigentlichen Sinne, er ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst 4 volle Kalendermonate. Für die Einhaltung der Frist reicht es nach Auffassung der Verwaltung aus, wenn das Kind den 2. Ausbildungsabschnitt in dem Monat nach Ablauf des 4. vollen Kalendermonats ohne Ausbildung tatsächlich beginnt.

Beispiel: A (19 Jahre) beendet im März 2020 ihre Schulausbildung. Ab 1.8.2020 leistet sie den Bundesfreiwilligendienst. Die Pause nach dem Ende eines Ausbildungsabschnitts (= Schulausbildung) und vor Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes gilt als Übergangszeit. Die Übergangszeit mit vollen Kalendermonaten ohne Berufsausbildung dauert von April 2020 bis einschließlich Juli 2020. Sie beträgt genau 4 Kalendermonate und übersteigt damit den 4-Monatszeitraum nicht. Demzufolge wird A sowohl von Januar bis März wegen Berufsausbildung als auch in der Übergangszeit von April bis Juli als Kind berücksichtigt. Ab August wird sie wegen der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes berücksichtigt.

Der 4-Monatszeitraum kann auch in zwei Kalenderjahre fallen.

Beispiel: Die 18-jährige B bricht ihre Berufsausbildung zur Arzthelferin zum 16.11.2020 ab und beginnt am 1.4.2021 eine neue Ausbildung als Industriekauffrau. B ist durchgehend als Kind zu berücksichtigen, da nur 4 volle Monate ohne Berufsausbildung (Dezember 2020 bis einschließlich März 2021) vorliegen.

Beginn der 4-Monatsfrist auch vor Vollendung des 18. Lebensjahrs

Die Übergangszeit beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnitts oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Beispiel: C ist am 10.11.2002 geboren, und vollendet am 10.11.2019 das 17. Lebensjahr. Er bricht seine Berufsausbildung zum Dekorateur am 11.7.2020 ab. Am 7.12.2020 beginnt er eine neue Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Die Übergangszeit darf 4 volle Kalendermonate ohne Berufsausbildung nicht überschreiten. C befindet sich im Monat Juli 2020 noch mindestens einen Tag und im Dezember wieder mindestens einen Tag in Berufsausbildung. Die vollen Kalendermonate ohne Berufsausbildung sind danach August bis November 2020. Dies sind nicht mehr als 4 Kalendermonate. Die Tatsache, dass C zu Beginn des 4-Monatszeitraums am 1.8.2020 das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat ändert nichts daran, dass er sich in Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG befunden hat. C ist daher in den Monaten August bis November 2020 wegen der Übergangszeit zu berücksichtigen.

 Erwerbstätigkeit des Kindes in der Zwangspause

Die Erwerbstätigkeit eines Kindes während der Übergangszeit von nicht mehr als 4 vollen Kalendermonaten steht der Berücksichtigung als Kind nicht entgegen, wenn es sich um eine Übergangszeit zwischen Schulabschluss und erster Ausbildung oder erstem Studium handelt. Wenn es sich jedoch um eine Übergangszeit zwischen

  •  einer abgeschlossenen ersten Berufsausbildung oder einem erstem Studium und
  • einer weiteren Berufsausbildung oder einem weiteren Studium handelt,

ist ein Kind nach § 32 Abs. Satz 2 EStG nur zu berücksichtigen, wenn es in der Übergangszeit keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich.

Beispiel: Die 20-jährige D hat im Juni 2020 ihr Abitur bestanden. Ab Oktober 2020 studiert sie. In den Monaten Januar bis April 2020 war sie für 300 EUR monatlich geringfügig beschäftigt. In den Monaten Juli bis September 2020 war sie in Vollzeit als Aushilfe in einem Betrieb beschäftigt. Ihr Bruttogehalt betrug monatlich 1.500 EUR. Ab Oktober 2020 geht sie (während des Studiums) wieder einer geringfügigen Beschäftigung für monatlich 300 EUR nach. D kann durchgehend als Kind berücksichtigt werden, da sie bisher noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte, und daher die Erwerbstätigkeit die Berücksichtigung als Kind nicht ausschlossen ist.

Abwandlung: D ist bereits 23 Jahre alt und hat ein erstes Studium im Juni 2020 abgeschlossen. Bei ansonsten gleichem Sachverhalt ist eine Berücksichtigung als Kind für die Übergangszeit von Juli bis September 2020 nicht möglich, da sie in dieser Zeit einer schädlichen Beschäftigung nachgegangen ist.

Kindergeld und Freibeträge für Kinder

Für Kinder, die nach den vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen sind, besteht ein Anspruch auf Kindergeld.

Wer einen Anspruch auf Kindergeld hat, dem stehen auch die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG zu. Nach dieser Vorschrift wird für jedes zu berücksichtigende Kind ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.

Nach § 31 EStG wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes entweder durch die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch die Zahlung des Kindergeldes bewirkt. Das hat zur Folge, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eine "Günstigerprüfung" nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführen ist.

Schlagworte zum Thema:  Kindergeld, Kinderfreibetrag, Ausbildung