KfW-Schnell­kre­dite nun auch für Klein­st­un­ter­neh­men

Seit dem 9.11.2020 steht der KfW-Schnellkredit auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung.

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung laut einer Pressemitteilung des BMF das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.6.2021, um Unternehmen weiterhin mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

Erweiterung für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 

Über die Hausbanken können nun auch Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 EUR beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernehme dafür das vollständige Risiko und stelle die Hausbanken von der Haftung frei.

Tilgung der KfW-Schnellkredite

Verbessert worden seien auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich sei ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtere die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

Eckpunkte der KfW-Schnellkredite

Der KfW-Schnellkredit steht ab Montag mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:

  • Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige, die mindestens seit dem 1.1.2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Unternehmen muss in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
  • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Der Zinssatz beträgt aktuell 3 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Es sind keine Sicherheiten zu stellen.


Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, KfW