Im Handwerksbetrieb erbrachte Handwerkerleistung

Die Steuerermäßigung für eine Handwerkerleistung kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur dann in Betracht, wenn sie in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Die Finanzverwaltung (BMF v. 10.01.2014) schließt aus der Definition "im Haushalt", dass nur handwerkliche Tätigkeiten, die in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten geleistet werden, nicht aber solche, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind. Dementsprechend hat auch das FG München bislang die Auffassung vertreten (Urteile v. 14.07.2009, 13 K 55/08, Haufe Index 2306940 und 24.10.2011, 7 K 2544/09, Haufe Index 2859755), dass bei einer einheitlichen Handwerkerleistung, der Teil der Leistung, der z. B. in der Schreinerwerkstatt erbracht wird, die Voraussetzung für eine Steuerermäßigung nicht erfüllt.

Beispiel: Die Ehegatten A machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 2.500 EUR Arbeitskosten für die Herstellung, Lieferung und Montage einer Haustür (für ihr seit 1980 selbstgenutztes Wohnhaus) als Handwerkerleistungen geltend. Aus der Rechnung geht hervor, dass 2.000 EUR des Lohnanteils auf die Herstellung der Haustür in der 20 km entfernten Schreinerwerkstatt entfallen. 

Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 20.03.2014, VI R 55/12) ist der Begriff "im Haushalt" räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein.

Das enge Verständnis der Finanzverwaltung und des FG München greift nach Auffassung des BFH zu kurz, weil auch Leistungen zu begünstigen sind, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (also für den Haushalt erbracht werden). So bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen der Voraussetzung des § 35a Abs. 4 EStG insbesondere dann, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird, weil der auf dem Grundstück gelegene Haushalt des Steuerpflichtigen über das öffentliche Versorgungsnetz mit den für eine Haushaltsführung notwendigen Leistungen der Daseinsfürsorge versorgt wird.

Entsprechende Handwerkerleistungen sind somit nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt.

Praxis-Tipp

Die Überarbeitung einer Zimmertür dient dem Haushalt (funktional). In Bezug auf den räumlichen Zusammenhang wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten (z. B. Geserich, jM 2014 S. 348-349), dass es aufgrund des räumlich-funktionalen Verständnisses des BFH jedenfalls bei einheitlichen Handwerkerleistungen nur schwer vereinbar wäre, wenn der Teil der Leistung, der außer Haus erbracht wird, nicht nach § 35a Abs. 3 EStG steuerbegünstigt ist. Dem ist zuzustimmen, weil m. E. ein räumlicher Zusammenhang für die gesamte Leistung dadurch gegeben ist, dass die überarbeitete Zimmertür vom gleichen Handwerker im Haushalt montiert wird.

Auch das FG München scheint nun seine Auffassung geändert zu haben (Urteil v. 23.2.2015, 7 K 1242/13, Haufe Index 8486623). Danach stellt der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme dar, weil es sich dabei um eine Leistung handelt, die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung dient. Bei den Ehegatten A sind somit die gesamten Lohnkosten i. H. von 2.500 EUR nach § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (Steuermäßigung 2.500 EUR x 20 % = 500 EUR).

Falls die Finanzämter eine vollständige Berücksichtigung der Lohnkosten von einheitlichen Handwerkerleistungen ablehnen, sollte auf die rechtskräftige Entscheidung des FG München verwiesen werden.