Haushaltsnahe Dienstleistungen und Betriebskostenabrechnung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind haushaltsnahe Dienstleistungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen zu berücksichtigen, Handwerkerleistungen dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung.

Geregelt ist dies im BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (Haufe Index 10023887). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob dies mit § 11 Abs. 2 EStG vereinbar ist. Auch stellt sich die praxisrelevante Frage, ob ein Steuerbescheid wegen zu berücksichtigender Leistungen nach § 35a EStG geändert werden kann, wenn die Betriebskostenabrechnung erst nach dessen Bestandskraft eingeht.

Wohnungseigentümer und Mieter 

Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind.

Grundsätzlich Zeitpunkt der Zahlung

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist grundsätzlich auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG). Die Finanzverwaltung unterscheidet aber zwischen regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen (wie z. B. Gartenpflege, Hausmeister) und einmaligen Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen). 

Demnach sollen regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlung zu berücksichtigen sein, Handwerkerleistungen dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn die gesamten Aufwendungen (haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) auch im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend gemacht werden. 

Die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, habe jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu treffen.

Wahlrecht für gesamte Aufwendungen? 

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Regelungen der Finanzverwaltung im Sinne eines Wahlrechts des Steuerpflichtigen zu verstehen sind, die gesamten Aufwendungen entweder im Veranlagungszeitraum der Vorauszahlung oder im Veranlagungszeitraum der Jahresabrechnung geltend zu machen.

Praxis-Tipp: Urteile des FG Baden-Württemberg und des FG Köln 

So sehen es auch die FG Baden-Württemberg (Urteil v. 20.11.2012, 11 K 838/10, Haufe Index 3591020) und Köln (Urteil v. 24.8.2016, 11 K 1319/16). Es würde einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bedeuten, würde man einzelne Aufwendungen hiervon ausnehmen. Dementsprechend kann einem Steuerpflichtigen, der sich auf das Abflussprinzip beruft, die Anerkennung im Jahr der Zahlung der Vorauszahlungen nicht verwehrt werden (die Alternative - Geltendmachung der Gesamtkosten im Jahr der Jahresabrechnung - sollte unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen des § 35a EStG aber grds. geprüft werden). 

Auch Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich

Nach Auffassung der FG ist auch eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich, wenn im Erstbescheid die entsprechenden Beträge keine Berücksichtigung gefunden haben, weil die Betriebskostenabrechnung noch nicht vorlag. 

Wird erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids Art und Umfang der begünstigten Leistungen bekannt, hat der Stpfl. nach Auffassung der FG nicht grob fahrlässig gehandelt. Maßgeblicher Grund für die erst nach Eintritt der Bestandskraft erfolgte Geltendmachung der Aufwendungen und damit für deren nachträgliches Bekanntwerden ist vielmehr, dass die Betriebskostenabrechnung erst nach Bestandskraft eingegangen ist. Vor Übersendung dieser "Rechnung", deren Erhalt nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, besitzt der Stpfl. weder positive Kenntnis von der Entstehung begünstigter Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach, noch kennt er die Art der zugrunde liegenden Tätigkeiten. 

Das FG Köln ist auch der Auffassung, dass kein grobes Verschulden darin zu sehen ist, wenn der Stpfl. die Aufwendungen bei Abgabe seiner Steuererklärung nicht wenigstens geschätzt bzw. unter Hinweis auf deren erst spätere Geltendmachung auf eine insoweit gemäß vorläufige oder eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung hingewirkt hat.